Verleumdung und Diffamierung, mehrfache Verstöße gegen unsere Verfassung und zahlreiche Sozialrechtsnormen - wie die Deutsche Rentenversicherung Bund und das BVA, Rechtsvorgänger des BAS, mit einer schmerzgeplagten schwerbehinderten und chronisch Kranken umgehen....
Neue aktuelle Entwicklungen ab 12.11.2024
Hier werden ab sofort alle neuen Entwicklungen in diesem Verwaltungs- und Justizskandal eingestellt!
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Bonn wegen deren Weigerung, Ermittlungen gegen die Verantwortlichen beim Bundesamt für Soziale Sicherung aufzunehmen!
Einschreiben mit Rückschein. Ich bitte um Eingangsbestätigung per E-mail!
Aktenzeichen xxxxxxxxxxxx Strafantrag gegen Frank Plate u. a.
Anfechtung/Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2025, Staatsanwaltschaft Bonn, Staatsanwältin Frau Schäfer
Sehr geehrte Generalstaatsanwaltschaft,
sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den o. g. Bescheid lege ich hiermit fristgerecht Beschwerde ein.
Sie haben bislang sowohl offenbar meine Argumentationerkennbar entweder nicht gründlich gelesen, ebenso nicht die beigefügten Beweise, oder aber
Ihnen fehlt das Rechtsverständnis für eine zugegeben etwas komplexere rechtliche Situation.
Oder aber, und das möchte ich Ihnen eigentlich liebend gerne nicht unterstellen, Sie haben gar nicht die Absicht, gegen einen hohen Funktionsträger
unserer Öffentlichen Verwaltung ein Strafverfahren anzustrengen, weil vielleicht manche Leiter einer Bundesoberbehörde doch etwas gleicher sind als ein gewöhnlicher
„Rechtsunterworfener“?
Damit würden Sie dann gegen geltende Rechtsnormen, nämlich das Legalitätsprinzip verstoßen – ich will nicht hoffen, dass dies mit Ihrem ablehnenden
Bescheid, trotz vorliegender zahlreicher Beweise und einer klaren nachvollziehbaren Argumentation von Ihnen beabsichtigt ist!
Zugegeben macht dieser Fall bei ernsthafter Befassung mehr Arbeit als bei seiner Abweisung und könnte Konflikte schaffen, auch wenn ich Ihnen schon
eigentlich vieles abgenommen habe und Ihnen sowohl Argumentation als auch Beweise vorgelegt habe. Bisher haben Sie das Wesentliche nicht zur Kenntnis genommen, daher hier noch
einmal ein Versuch!
1. Sie bestreiten hier die größere Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegenüber einem Freispruch und begründen damit u. a., dass Sie hier nicht weiter
ermitteln möchten…
Wenn dies ihr tatsächlicher Grund ist oder wäre, dann dürften Sie grundsätzlich beim Tatvorwurf „Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB“ in keinem Fall
ermitteln, weil bei diesem Amtsdelikt die statistische Verurteilungsrate minimal ist.
Natürlich ist hier in diesem speziellen Fall die potentielle Möglichkeit einer Verurteilung sehr viel höher als bei Tatbestandserfüllung gemäß § 339 StGB
durch Richter, weil die von mir beschuldigten Täter zwar Volljuristen sind, aber nicht das richterliche Privileg der „freien Beweiswürdigung“ genießen, sodass hier eine
tatsächliche Verurteilung aufgrund der viel geringeren Beweisschwierigkeiten sehr viel wahrscheinlicher wäre – vorausgesetzt, die Staatsanwaltschaft verstößt nicht gegen das
Legalitätsprinzip, wie Sie dies tun und ermittelt gar nicht erst….
Offenbar haben Sie mein Schreiben nicht ausreichend gründlich zur Kenntnis genommen, sonst hätte Ihre Antwort bei pflichtgemäßer und rechtskonformer
Behandlung m. E. anders aussehen müssen und Sie zu ganz anderen Schlussfolgerungen bringen müssen…
Sie haben hier offenbar einige Dinge ein wenig durcheinandergebracht: Ich hatte Ihnen ja umfangreich argumentativ und mit Beweisen belegt dargestellt, dass die
Deutsche Rentenversicherung Bund in dem von Ihnen auf S. 1 Abs. 3 genannten Zeitraum zahlreiche Rechtsverstöße begangen hat, die teilweise mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrt sind:
Urkundenunterdrückung § 133 StGB, mehrfache Verstöße gegen § 20 StGB X, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG durch vollständiges Ignorieren des selbst erstellten,
die Klägerin eindeutig begünstigendes Gutachtens des eigenen sozialmedizinischen Dienstes (Beweis 2,https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/)
Und schließlich mit großer Wahrscheinlichkeit Verstoß gegen § 274 StGB Urkundenunterdrückung – das sind ein Verfassungsverstoß sowie teilweise schwere
Straftatbestände!
Selbstverständlich sind diese Straftatbestände längst verjährt, bereits als wir sie 2010 bemerkten, war die Verjährung eingetreten, weil die Gerichte
überwiegend untätig die Prozesse jeweils über zwei Jahre verschleppt haben, ebenso natürlich die Rentenversicherung.
Ich weiß natürlich selbst, dass diese, von der Rentenversicherung begangenen vielfachen Rechtsverstöße strafrechtlich bereits verjährt waren, als wir sie
2010 endlich selbst entdeckten, darüber müssen Sie mich also nicht noch einmal aufklären, weil ich Ihnen das selbst geschrieben habe, darum geht es hier gar nicht – sowohl das SG
Oldenburg als auch der 10. Senat des LSG Niedersachsen haben diese vielfachen Rechtsverstöße allesamt nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend auch nicht korrigiert.
Ob dies aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder bedingtem Vorsatz geschah, kann ich nicht beurteilen, natürlich habe ich mir dazu aber eine
persönliche Meinung gebildet, die hier aber unerheblich ist.
Immerhin sind es zahlreiche Rechtsverstöße und Verstöße gegen den Datenschutz der damaligen Klägerin/meiner Schutzbefohlenen, die bei gründlicher
Aktensichtungohne Zweifel von 4 Richtern in zwei Instanzen hätten bemerkt werden müssen, wenn sie ihre Arbeit gewissenhaft erledigt hätten: Das beispielsweise Fremddaten
einer verstorbenen Versicherten den Akten meiner Schutzbefohlenen rechtswidrig hinzugefügt wurden, hätte ein aufmerksames und aufnahmewilliges Gericht sehen und auch Korrekturen
veranlassen müssen…
Die Rentenversicherung hat uns auch in dieser Hinsicht angelogen, erst der Bundesdatenschutzbeauftragte hat uns dies alles schriftlich bestätigt und
Korrekturen veranlasst, diese Schreiben liegen Ihnen bereits vor, haben Sie diese einfach ignoriert oder übersehen?
Die Rentenversicherung hat zuvor alles bestritten oder unsere diesbezüglichen Fragen einfach nicht beantwortet und sprichwörtlich ausgesessen – dies
gilt vor allem für die wichtigste Frage, nämlich ob die Rentenversicherung gegen unsere Verfassung, nämlich den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat oder nicht: Diese Frage lässt sich eindeutig mit
„Ja“ beantworten, schauen Sie einfach bei Bedarf noch einmal unter Beweisehttps://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/, hier gleich zu Anfang „Beweis 2“, dort finden Sie das vom
Beratungsärztlichen Dienst der Rentenversicherung im Widerspruchsverfahren erstellte Gutachten, dass die Klägerin/Versicherte eindeutig begünstigt, hier finden Sie auch meinen umfangreichen
Kommentar dazu!
Offenbar haben Sie das eine oder andere meines Vorbringens nicht verstanden, ich möchte Ihnen hier keineswegs Böswilligkeit unterstellen:
Die Auseinandersetzung mit dem BVA, dem Rechtsvorgänger des BAS erfolgten entgegen Ihrer Annahme nicht in den Jahren 2004 bis 2007, wie Sie in S. 1, Abs. 3
schreiben, sondern erst im Zeitraum nach 2010, als wir über diese zahlreichen Rechtsverstöße Kenntnis erlangten.
Wir haben seinerzeit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Dr. Maximilian Gassner, den Präsidenten des BVA erhoben beim BMAS, aber das BMAS hat sich
erwartungsgemäß hinter den Präsidenten des BVA gestellt, ohne die Rentenversicherung natürlich selbst zu befragen oder selbst irgendetwas zu prüfen… Herr Dr. Gassner hat sich
zu unseren konkreten Vorwürfen niemals konkret geäußert und sowohl das BMAS als auch den Petitionsausschuss angelogen bzw. anlügen lassen, dies ist für mich erwiesen.
Immerhin hat Herr Dr. Gassner auch selbst mit uns kommuniziert, während Herr Plate sich hier vornehm zurückgehalten hat und seine Hilfskräfte vorschickt.
Das BAS versucht jetzt genau das gleiche zu tun wie seinerzeit das BVA, und wenn Sie hier nicht zugänglich für Beweise und logisch nachvollziehbare
Argumentation sind, wird auch dem BAS die gemeinsame weitere Beugung des Rechts und die Begünstigung der Rentenversicherung gelingen.
Herr Dr. Gassner hat sich trotz Kenntnis der zahlreichen Rechtsverstöße und sogar des Verfassungsverstoßes durch die Rentenversicherung schützend vor die
Rentenversicherung gestellt und wider besseres Wissen wahrheitswidrigrechtskonformes Handeln der Rentenversicherung behauptet und diese Lüge auch an das BMAS weitergeleitet, das BMAS hat
ihm vertraut und unsere Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen.
Sie Schreiben: „Entsprechend verbleibt für eine mögliche Strafbarkeit der Beschuldigten deren aktuelles Handeln.“ (4. Abs.) Ja, da gebe ich Ihnen
selbstverständlich natürlich Recht: Darum geht es hier ausschließlich!
In meinem Strafantrag habe ich genau dies benannt, aber Sie haben das offenbar nicht zur Kenntnis genommen (oder nehmen wollen):
„Ausweislich des von Ihnen übersandten Schreibens des Bundesamtes für Soziale Sicherung vom 28.01.2025 hat dieses das Verhalten der Deutschen
Rentenversicherung auf Ihre Beschwerde hin rechtlich überprüft.“ (Abs. 4)
Genau dies ist der Punkt: Bei der Überprüfung, wenn sie denn stattgefunden hätte, hätte den Juristen des BAS, zumal ich diesem ebenso
umfassend begründet und detailliert mit Beweisen belegt habe, wie ich dies bei meinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bonn getan habe,mehrfach auf die zahlreichen
verletzten Rechtsnormen und den Verstoß gegen unsere Verfassung hingewiesen, wie Ihnen gegenüber, aber diese Arbeit hätte ich mir sowohl beim BAS wie auch wohl bei Ihnen sparen können:
Obwohl ich das BAS in jedem meiner umfangreichen Schreiben aufgefordert habe, zu meinen Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen, hat das BAS dies hartnäckig nicht getan,
stattdessen ohne irgendeine konkrete rechtliche Argumentation ein rechtskonformes Verwaltungshandeln der Rentenversicherung hartnäckig weiter postuliert.
Was darf ich – und sollten eigentlich auch Sie, sehr geehrte Damen und Herren - daraus schließen?
Dass die zuständigen Beamten als Volljuristen trotzdem rechtsunkundig sind und Ihnen daher die vielfache Rechtswidrigkeit des nach wie vor
darauf basierenden Verwaltungshandelns der Rentenversicherung auf Basis von Verletzungen § 110a SGB IV in Verbindung mit § 133 StGB, zweifachen Verstoß gegen § 20 SGB X, Verstoß gegen
unsere Verfassungsnorm Art. 3 GG und wahrscheinlich auch Tatbestandserfüllung des § 274 StGB und in Gesamtheit Tatbestandserfüllung des § 339 StGB nicht bewusstwerden konnten?
Volljuristen, die diese Rechtsverletzungen nicht erkennen können?
Glauben Sie das wirklich selbst?
Wenn hier wirklich etwas überprüft worden sein sollte, dann hat damals das BVA wie jetzt das BAS beide Augen zugedrückt und vorsätzlich oder mit
bedingtem Vorsatz diese Rechtstatsachen rechtswidrig und grob pflichtwidrig nicht zur Kenntnis genommen – hier also billigend in Kauf genommen, dass hier auf Basis der
Verletzung zahlreicher verbindlicher Rechtsnormen nicht nur das Recht, sondern auch unsere Verfassung durch die Rentenversicherung gebrochen wurde.
Das BAS hat also billigend in Kauf genommen, dass existentielle Rechte einer schwerbehinderten und chronisch
Kranken verletzt werden, dass diese um rund 200 000 Euro finanziell geschädigt wird und diese dann auch noch aufgrund der öffentlichen Lügen der Rentenversicherung
ehrverletzend öffentlich als Lügnerin hingestellt wird – zusammen mit ihrem Ehemann versteht sich!
Auch darauf haben wir das BAS mehrfach hingewiesen, aber ebenfalls dazu keinerlei Kommentar – sieht so eine unparteiische Rechtsaufsicht aus?
Damit haben sowohl die verantwortlichen Leiter der Rentenversicherung als auch die verantwortlichen Leiter dieser Rechtssache des BAS in
wesentlichen Punkten, da es hier nämlich um Straftatbestandserfüllungen und Verfassungsverstoß geht, sich wissentlich und mindestens mit bedingtem Vorsatz schwerwiegend und
bewusst von Recht und Gesetz entfernt, um die Rentenversicherung vor Kosten und einer Riesenblamage zu schützen und damit eine Partei begünstigt und Beihilfe zur Rechtsbeugung geleistet –
damit haben sie sogar nach den strengen Rechtsvorgaben des BGH den Straftatbestand der Rechtsbeugung und das BAS zudem auch der Begünstigung (im Amt) schuldig gemacht!
Das Verhalten der Rentenversicherung ist hier erkennbar vorsätzlich, diese zahlreichen Rechtsverletzungen einerseits hinweg zu lügen und teilweise
unsere gezielten Fragen dazu bis heute nicht zu beantworten – das ist fortgesetzte Rechtsverweigerung, um rechtswidriges und teilweise strafbewehrtes Verwaltungshandeln zu
verdecken!
Auch bei einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X inklusive Widerspruch bereits im Jahre 2010 konnte die Rentenversicherung keinerlei Rechtsfehler entdecken –
auch dies eine glatte Lüge, um die eigenen Interessen rechtswidrig durchzusetzen.
Hätte die Rentenversicherung hier irgendetwas überprüft, hätte sie zumindest die offensichtlichen Fehler der Aktenlage, nämlich die Zufügung der
Sozialdaten einer verstorbenen Versicherten zu den Akten meiner Schutzbefohlenen korrigiert – dies hat sie nicht getan, erst der Bundesdatenschutzbeauftragte hat die
Rentenversicherung zu einem Eingeständnis gebracht – was sie dann kaum ein Jahr später wieder bestreitet…
Bis heutehat uns die Rentenversicherung beispielsweise die Frage, warum sie das von ihrem eigenen
beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren, die Klägerin/Versicherte eindeutig begünstigende Gutachten begründungslos und grundlos nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung
gemacht hat, wie dies rechtliche Handlungsnorm ist, irgendeine Antwort gegeben; diese grundlose und begründungslose Abweichung von der rechtlichen Handlungsnorm der strikten
Gleichbehandlung und der Begutachtungsregeln ist eindeutig und auch für Sie erkennbar ein schwerer Verstoß gegen Grundrechte, nämlich den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG,
der, wie Sie wissen werden, unmittelbar geltendes Recht ist!
Wollen Sie wirklich behaupten, die Rechtsaufsicht BAS habe die Rentenversicherung dazu befragt und nicht erkennen können, was jeder Jura-Student im 2.
Semester mit Sicherheit erkennen würde? Doch wohl kaum!
Schlussfolgerung: Nicht nur hier, sondern auch bei allen weiteren, sehr umfangreichen Rechtsverletzungen wurden von Seiten der „Rechtsaufsicht“ beide Augen
zugedrückt, was nur ein anderer Ausdruck für Begünstigung (im Amt) und Beihilfe zur Rechtsbeugung ist.
Die Rentenversicherung geht zur Verdeckung ihrer Rechtsbrüche und Straftaten dabei so weit, die Öffentlichkeit zu belügen und ihre Versicherte
öffentlich als Lügnerin dastehen zu lassen – auch dies hatte ich Ihnen alles umfassend mit Hinweis auf die einschlägigen Beweise dafür dargestellt…
Ich betrachte es als nachgewiesen, dass diese Rechtsverletzungen nach wie vor Grundlage eines vielfach rechtswidrigen und verfassungswidrigen
Verwaltungshandelns sind, dass bis in die Gegenwart und in die Zukunft gerichtet ist: Ich habe Ihnen einschlägige Dokumente dafür bereits geschickt, die Sie leider bisher nicht
zur Kenntnis genommen haben, sie sind auch alle auf meiner Homepage mit umfangreichen Kommentaren und Erklärungen zu finden:https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/
„Für eine Strafbarkeit gemäß § 257 des Strafgesetzbuches müssten die Beschuldigten bei ihrer Entscheidung, das Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung
nicht zu beanstanden, gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Deutsche Rentenversicherung seinerzeit eine rechtswidrige Tat begangen hat.“(S.2, 2. Abs.)
Genau dies ist der Fall!
Ja, genau dies behaupte ich: Wenn das BAS mein Vorbringen unvoreingenommen wirklich geprüft hätte,
hätte das BAS zumindest massive Widersprüche erkennen müssen zwischen meinemVorbringen und dem Vorbringen der Rentenversicherung, dies hätte
geprüft werden müssen, insbesondere natürlich von einem Amt, dessen Beamte ex professio zur Rechtsaufsicht berufen sind!
Ich habe sowohl Ihnen, als auch der Rentenversicherung sowie seinerzeit dem BVA und mit meinem Antrag vom 14.11.2025 und dem darauffolgenden
Schriftverkehr gegenüber dem BAS an Frank Plate persönlich alles mehrfach umfangreich begründet, dazu können Sie meine mehrfachen Schreiben und stets vergeblichen
Aufforderungen, meine Beschuldigungen ernsthaft zu prüfen und zu den einzelnen Vorwürfen konkret Stellung zu beziehen sehr gerne nachlesen, hier:https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/aktuelles-neue-aktuelle-entwicklungen-seit-11-2024/
Dies hat weder seinerzeit das BVA noch jetzt der Rechtsnachfolger BAS getan, damit liegt nicht nur eine mehrfache Rechtsverweigerung
vor, sondern auch eine grobe Amtspflichtverletzung!
(Meine diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frank Plate wird wohl dennoch ins Leere laufen…)
Da beide Ämter mir diese Auskunft de facto verweigert haben, liegt hier die Vermutung mehr als nahe, dass man gar nicht in der Lage ist, eine
befriedigende Antwort zu finden, die aber dennoch die Rentenversicherung schützt – also verzichtet man auf eine konkrete Antwort und behauptet pauschal ohne weitere Begründung, alles sei
Rechtskonform!
Offenbar sind Sie, sehr geehrte Staatsanwältin Frau Schäfer, noch gar nicht auf die Idee gekommen, dass das BAS Sie einfach frech angelogen hat, weil man
sich hier offenbar bei der Beihilfe zur Rechtsbeugung und Begünstigung so sicher fühlt, dass man hier offenbar wenig Sorgen hat, dass dieses Verhalten den von mir bezeichneten Tätern auf die
Füße fallen könnte…
Vielleicht werden Sie, sehr geehrte Staatsanwaltschaft, auch von Ihren KollegInnen im Öffentlichen Dienst als „zahnloser Tiger“, noch dazu ohne Krallen
wahrgenommen? Das fände ich und wohl jeder Bürger, der an einem funktionierenden Rechtsstaat glaubt und daran interessiert ist und an die Kraft der Generalprävention glauben
möchte, sehr bedauerlich und natürlich auch bedenklich!
Generalpräventionfunktioniert natürlich nur, wenn die dazu ex professio berufenen Staatsdiener, also hier die
Staatsanwaltschaft Bonn, bereit ist, ohne Ansehen der Person das Recht durchzusetzen – daran habe ich jetzt natürlich begründete Zweifel! Ich finde es sehr schlimm, wenn BürgerInnen
aufgrund Ihrer Verweigerungshaltung am Legalitätsprinzip zweifeln müssen!
Ich persönlich empfinde Ihr ganzes Schreiben, wenn ich Ihnen nicht unterstellen möchte, dass Sie hier hohe Funktionäre unserer Öffentlichen Verwaltung
widerrechtlich und pflichtwidrig schützen wollen, gelinde gesagt als fatalistisch:ohne etwas ermittelt zu haben und meine Argumentation wirklich zur Kenntnis genommen zu
haben, postulieren Sie hier m. E. ungeprüft und sehr leichtfertig diverse Beweisprobleme, die sich de facto in Luft auflösen, wenn Sie ernsthaft bemüht sind, ohne Ansehen der Person
ernsthaft zu ermitteln!
Weiter schreiben Sie: „Um durch ihr Verhalten Hilfe zu einer Rechtsbeugung geleistet zu haben, müssten die Beschuldigten gewusst oder jedenfalls billigend
in Kauf genommen haben, dass der zuständige Amtsträger der Deutschen Rentenversicherung, der weiterhin nicht zur Revidierung der seinerzeit getroffenen Entscheidung bereit ist, Recht beugt“.
(S.2, 3.Abs.)
Ja, selbstverständlich haben die Beteiligten dies gewusst,sowohl das BVA als jetzt auch das BAS:Haben Sie sich eigentlich meine vorgelegten
Beweise überhaupt angesehen, oder haben Sie sie ignoriert, weil diese Sie veranlassen würden, hier ernsthaft ermitteln zu müssen? Leider drängt sich dieser Eindruck
auf…
Das BAS verfügt über alle Beweise von mir, ebenso wie die Staatsanwaltschaft Bonn, wer sie zur Kenntnis nimmt, würde die von Ihnen hier aufgeworfenen Fragen
gar nicht stellen müssen1
Weiter schreiben Sie: „Auch dieser Nachweis wird nicht zu führen sein, da der ablehnende Bescheid aus 2004 bestandskräftig sein dürfte und zudem gerichtlich
bestätigt worden ist.“ S.2, Abs.3
Ja, selbstverständlichist der ablehnende Bescheid des Rentenbegehrens meiner Schutzbefohlenen aus 2004,
rechtskonformes und Verfassungskonformes Verwaltungshandeln vorausgesetzt, erst einmal „bestandskräftig“ und er wurde durch die Gerichte bestätigt.
Aber
1. Ein Bescheid sowie ein Gerichtsurteil ist erst einmal bestandskräftig, soweit dabei nicht (wie hier sogar im vorgerichtlichen Verfahren mehrfach) das
Recht gebeugt wurde und gegen unsere Verfassung verstoßen worden ist! Dies schon im algemeinen aus Gründen der Rechtssicherheit!
Die beteiligten Richter konnten davon ausgehen, dass die Akten rechtskonform und vollständig sind, das Urteil beruht natürlich auf dieser
berechtigten Annahme. Dass die beteiligten Richter bei wirklich sorgfältigem Aktenstudium die zahlreichen Rechtsverstöße eigentlich hätten bemerken müssen, steht auf einem anderen
Blatt…dies mindert nicht das vielfach rechtswidrige Verwaltungshandeln der Rentenversicherung, dass in einer Täuschung der Gerichte resultierte. Es ist schon sehr zynisch, sich auf
Basis vielfältiger rechtswidriger Manipulationen der Aktenlage dann anschließend auf ein rechtsgültiges Urteil zu berufen!
Wie ich Ihnen mehrfach, nämlich in meinem Strafantrag gegen Frank Plate und in dem noch ausführlicheren zu Ihrer Info beigelegten Strafantrag gegen die
Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund vergeblich darzulegen versucht habe, hat die Rentenversicherung während des laufenden Verwaltungsverfahrens und bereits davor
schutzwürdige Akten vernichtet und damit nicht nur gegen § 110a SGB IV verstoßen, sondern auch den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB erfüllt, schon allein deshalb,
weil dieses Vergehen sich unmittelbar und kausal auf ein im Übrigen überwiegend wahrheitswidriges und die Klägerin diffamierendes Urteil des 10. Senats des LSG Niedersachsen ausgewirkt hat!
Mitverantwortllich für dieses Urteil ist natürlich die Rentenversicherung!
Auch dies hatte ich Ihnen alles umfangreich und leicht nachvollziehbar dargestellt, aber bislang ignorieren Sie offenbar lieber die von mir
dargestellten Rechtstatsachen, als sich ernsthaft damit auseinanderzusetzen – sehr schade und auch sehr bedenklich, dass ich trotz meines umfangreich begründeten Strafantrages mit
gleich beiliegenden Beweisen die Staatsanwaltschaft dann auch noch „Zum Jagen tragen“ muss!
Mir ist natürlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaften allerorten durch Aufgabenfelder überlastet sind, die wir vor einigen Jahrzehnten bei weitem nicht in
diesem Umfang erwartet hatten (Stichwort Asylverfahren etc.), ich habe natürlich Verständnis für die Situation der Staatsanwaltschaften!
Aber: Es geht hier nicht um kleinen Ladendiebstahl, sondern um ein Verbrechen und schwere Vergehen und Verfassungsverstoß durch eine
Bundeskörperschaft des Öffentlichen Rechts und durch eine Bundesoberbehörde, begangen jeweils durch Volljuristen, von denen man gerade in einer solchen herausgehobenen
Position absolute Verfassungstreue, Rechtstreue und Korrektheit erwarten darf und nicht ein Verhalten, das einfach darauf baut, dass die Öffentlichkeit keine Notiz davon
nimmt!
Also: Die Rentenversicherung beruft sich ohne zu argumentieren immer wieder auf ein rechtsgültiges Urteil, dass sie zuvor strafrechtlich mehrfach
relevant, nämlich durch sehr umfangreich „bereinigte“ Aktenlage auf kriminelle Weise entsprechend manipuliert hat: Ich habe sehr große Skepsis gegenüber beiden Gerichtsinstanzen, weil diese
m. E. ebenfalls gegen zahlreiche grundlegende Rechtsnormen verstoßen haben, aber strafbare Handlungen kann ich nicht nachweisen…. Festzuhalten bleibt: Die Rentenversicherung hat
mehrfach das Recht gebeugt und zumindest dadurch erheblich dazu beigetragen, dass ein überwiegend mehr als fragwürdiges und die Klägerin massiv diffamierendes Urteil gesprochen wurde:
Hauptvorwurf des LSG: Die Klägerin hat keine nennenswerten Heilbemühungen vorzuweisen, sie hat keinen Leidensdruck und sei letztlich einfach nur zu faul, um arbeiten zu
gehen:
Das mit Sicherheit bei den Gerichten bestehende Vorurteil gegen meine Schutzbefohlene ist zumindest durch die mehrfach rechtswidrig ausgedünnte
Aktenlage sehr stark beeinflusst worden, in der sowohl alle Krankschreibungen des MDK Leer fehlen als auch sämtliche umfangreiche Befundberichte von zwei mehrwöchigen durchgeführten
medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen – diese wurden bereits nach 14 Monaten vernichtet, wie der Bundesdatenschutzbeauftragte uns bestätigt hat, nachdem die Rentenversicherung uns und auch
die Öffentlichkeit auch hierin belogen hat.
Die Rentenversicherung hat dies gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten seinerzeit damit begründet, dass seinerzeit die Löschungsfristen bei der
Rentenversicherung nur ein Jahr betragen hätten.
Dies dürfen wir als reine Schutzbehauptung werten, weil wir doch wohl alle wissen, dass Erlasse und Dienstvorschriften bei einer Kollision mit geltendem
Recht (hier § 110a SGB IV in Verbindung mit § 133 StGB) nachrangig sind! (Rangpyramide).
Leider hat der Bundesdatenschutzbeauftragte meine wiederholte und massive Kritik an seiner Entscheidung, den Vorstand der Rentenversicherung nicht
zu rügen, weil die Rentenversicherung einsichtig sei und Besserung gelobt habe, nicht zum Anlass für eine offizielle Vorstandsrüge genommen – wohl damit die künftige Zusammenarbeit weiter gut
funktioniert…
Die Rentenversicherung hat dies dem Bundesdatenschutzbeauftragten gedankt, indem sie kaum ein Jahr später die Öffentlichkeit mehrfach belügt und wieder alles
bestreitet, was sie zuvor zugegeben hatte und ihre Versicherte/meine Schutzbefohlene öffentlich als Lügnerin hinstellt!
Die Rentenversicherung weiß von dieser Homepage, und wenn ich hier falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätte, hätte sie mit Sicherheit eine Klage
wegen Verleumdung einer Bundeskörperschaft des Öffentlichen Rechts angestrengt: Nur zum Leidwesen aller habe ich keine einzige Tatsachenbehauptung in meiner ganzen Homepage über
sehr viele Seiten aufgestellt, die ich nicht auch beweisen kann – haben Sie, sehr geehrte Staatsanwaltschaft, einmal darüber nachgedacht?
Haben Sie einmal darüber nachgedacht, dass das BAS als Rechtsaufsicht der Rentenversicherung auch hier pflichtwidrig handelte und handelt, indem
dies alles in der Öffentlichkeit sichtbar auf meiner Homepage steht, ohne dass hier irgendjemand sich bemüht hat, einen seit 20 Jahren bestehenden verfassungs- und rechtswidrigen
Unrechtszustand aufzuheben und einen rechtskonformen Zustand wieder herzustellen?
Aber auch niemand in der Lage ist, diese Homepage zu unterbinden?
Wozu also eine Rechtsaufsicht, wenn hier erkennbar keinerlei Aufsicht ausgeübt wird?
Das ist ähnlich einer Staatsanwaltschaft, die keinerlei Verbrechen und Vergehen sowie Verfassungsverstoß erkennen will, obwohl ihr diese auf dem Silbertablett
inklusive aller wichtigen Beweise präsentiert werden…Ein Scherz…
Weiter schreiben Sie: „Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der zuständige Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung überhaupt tauglicher Täter einer
Rechtsbeugung sein kann. Denn dies erfordert, dass er wie ein Richter eine Rechtssache zu leiten oder zu entscheiden hat. Wäre dies nicht der Fall, fehlt es bereits an der notwendigen
rechtswidrigen Haupttat, zu der die Beschuldigten hätten Hilfe leisten können.“ S. 2, Abs. 3
Nein, dies ist nicht zweifelhaft, ein Sachbearbeiter kann in der Regel natürlich kein tauglicher Täter sein!
Ich kenne nur einen einzigen Fall, wo ein Sachbearbeiter im Öffentlichen Dienst als Täter einer Rechtsbeugung angeklagt wurde, obwohl die Sachbearbeiterin
untergeordnet im Mittleren Dienst einer Bußgeldstelle tätig war – aber äußerst selten…
Dies macht deutlich, dass Sie auch diesbezüglich meinen Strafantrag inhaltlich ignorieren, sei es aus Irrtum, Unvermögen oder Vorsatz:
Meine Strafanzeige richtete sich ausdrücklich gegen die Leiterin dieser Rechtssache, die Präsidentin der Rentenversicherung, die ich ganz
bewusst persönlich angeschrieben habe, die mit Sicherheit meinen Antrag auch erhalten hat!
Falls sie ihn nicht selbst gelesen haben sollte, wurde ihr der Inhalt von einem/einer ihrer Referenten zur Kenntnis gegeben.
Das gleiche gilt für den Präsidenten des BAS Frank Plate.
Da es sich nicht nur um vielfache und schwere Vorwürfe, die ich zudem alle belegen kann handelt und es sich hier um die Aufforderung zur Korrektur des seit
20 Jahren bestehenden Unrechtszustandes handelt, trägt die Leiterin dieser Rechtssache, die von mir persönlich angesprochene Präsidentin gemäß ihrer privilegierten
Leitungsfunktion natürlich auch die Verantwortung für alle rechtlichen Folgerungen! Das gleiche gilt natürlich auch für Herrn Frank Plate als oberster Leiter und Entscheider dieser
Rechtsangelegenheit!
Ob das eine oder andere durch eine beliebige Sachbearbeiterin erledigt wird, ist m. E. rechtlich unerheblich: Der § 257 spricht von der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache, und die hat letztlich im Zweifel die Präsidentin der Rentenversicherung, sowie der Präsident des BAS, beide haben die Leitung und sind
Volljuristen.
SachbearbeiterInnen, die als ausführendes Organ hier tätig werden, sind in diesem Kontext natürlich völlig irrelevant, auch bei Gericht erledigen
SachbearbeiterInen diese weisungsgebundene Routinearbeit, die natürlich keinen Straftatbestand begründen!
Analog gilt dies selbstverständlich auch für den Präsidenten des BAS, Herrn Frank Plate: Auch dieser ist Leiter einer Rechtssache gemäß § 257 StGB, es ist
dabei unerheblich, ob untergeordnete Organe Routine-Sachbearbeiter-Tätigkeiten erledigen, es genügt, dass er entscheidungsbefugt ist und entsprechende rechtswidrige Entscheidungen
gefällt hat – die Leitung dieser Rechtssache kann nur durch Personen mit entsprechender Leitungsbefugnis durchgeführt werden, die gewöhnlich wie Gundula Roßbach und Frank Plate
Volljuristen sind, daher ja auch meine ganz gezielter Strafanträge gegen diese beiden verantwortlichen Leitungen! Dies gilt ja auch analog gegenüber den Bestimmungen bei Richtern: Auch
diese beanspruchen die Unterstützung von Justizpersonal, aber nur die Richter können „Leiter oder Entscheider einer Rechtssache“ sein!
Ihr diesbezüglicher Einwand ist hier also ziemlich abwegig und ist für mich leider ein weiteres Indiz dafür, dass Sie hier nicht ermitteln möchten und dafür
ungeeignet Argumente bemühen, Legalitätsprinzip hin oder her…
Die staatsanwaltschaftliche Vorgehensweise wäre hier eigentlich schon fast vorgegeben, wenn Sie ernsthaft ermitteln würden:
Zuerst müssen endlich die Verantwortlichen verpflichtet werden, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, genau dazu dient eine
Vernehmung:
1. Warumwurde das vom eigenen beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren erstellte, die
Versicherte unzweifelhaft begünstigende Gutachten von der Rentenversicherung völlig ignoriert und damit unzweifelhaft nicht nur gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 StGB
X, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG verstoßen?
Wäre dieses Gutachten nicht ignoriert worden, sondern umgesetzt worden, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht zu einem Prozess
gekommen, die Rentenversicherung hätte dem Begehren meiner Schutzbefohlenen stattgegeben oder stattgeben müssen!
2. Warum wurde der Aufforderung des beratungsärztlichen/sozialmedizinischen Dienstes, den behandelnden Psychotherapeuten zu befragen,
nicht Folge geleistet? Ebenfalls Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB X.
3. Dass die Rentenversicherung begünstigende schutzwürdige Akten trotz eines zu erwartenden Verfahrens bzw. kurz nach Beginn des Verfahrens bereits
jeweils nach 14 Monaten rechtswidrig vernichtet hatte, ist durch den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar schriftlich bestätigt worden, dies ist unzweifelhaft, obwohl auch
dies von der Rentenversicherung hartnäckig öffentlich wieder geleugnet worden ist.
Auch hierzu muss das BAS befragt werden!
4. Dass die Rentenversicherung auch gegen den besonderen Schutz vertraulicher Daten gemäß § 76 SGB X verstoßen hat, ist ebenfalls schon rechtlich durch den
Bundesdatenschutzbeauftragten schriftlich bestätigt worden, diese Beweise liegen Ihnen bereits vor! Dies gilt ebenso für die rechtswidrige Hinzufügung der Sozialdaten einer
verstorbenen Versicherten, auch dies wurde vom Bundesdatenschutzbeauftragten schriftlich bestätigt – auch dafür liegen Ihnen die Beweise bereits vor.
5. Schließlich wäre auch zu erfragen, warum die Rentenversicherung in dem Zeitungsbericht „Leben mit Schmerz und ohne Geld“ die Öffentlichkeit mehrfach
belügt und damit ihre eigene Versicherte ehrverletzend in der Öffentlichkeit als Lügnerin dastehen lässt: Hier ist nämlich zu fragen, inwieweit dies gegen unsere grundlegende
Verfassungsnorm Art. 1 verstößt:Ehrverletzende wahrheitswidrige Äußerungen einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts gegenüber einer völlig wehrlosen schwerbehinderten und
chronisch Kranken, die eigentlich den besonderen Schutz aller staatlichen Gewalt, also insbesondere auch der Rentenversicherung genießen sollte.
Hier wäre Ihre Aufgabe, das BAS nach diesen Tatsachen zu befragen! Sollte das BAS hierauf keine plausible Erklärung parat haben, spricht
dies sehr dafür, dass das BAS die Rentenversicherung dazu gar nicht befragt hat und hier tatsächlich gar nichts ermittelt hat, sondern die Rentenversicherung rechtswidrig deckt und diese
damit gemäß § 257 StGB begünstigt!
Sollte das BAS auf diese Fragen nicht befriedigende Antworten liefern, steht der Staatsanwaltschaft entsprechende Zwangsmittel zur Verfügung, bei
Nichtäußerung oder Lügen entsteht ggf. ein neuerStraftatbestand wie beispielsweise Strafvereitelung gemäß § 258 StGB.
Sollten Sie sich doch dazu entschließen, pflichtgemäß die Ermittlungen aufzunehmen und zuerst einmal das BAS, hier entweder den Präsidenten selbst oder
eine von ihm beauftragte Person, die Volljurist wie der Präsident ist und die selbständige Leitung und Entscheidung dieser Rechtssache verantwortlich durchgeführt hat (Referatsleiter o. ä.) zu
befragen, sind wir schon einen großen Schritt weiter: Dies ist nicht unzumutbar, weil die potentiellen Täter sich vor Ort befinden und eine Vernehmung ja wohl ein Standardverfahren für die
Staatsanwaltschaft darstellt.
Entsprechend den Antworten und den plausiblen Erklärungen über die Sachlage durch das BAS können dann weitere Veranlassungen durch die Staatsanwaltschaft
vorgenommen werden, beispielsweise eine Befragung meiner Schutzbefohlenen oder meiner Person – ob dabei letztendlich eine rechtskräftige Verurteilung herauskommt, kann sich erst danach
herausstellen.
Aber das wissen Sie und wir auch: Auf See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand…
Verurteilungen wegen Rechtsbeugung von Richtern sind wie mir natürlich sehr gut bekannt ist, sehr selten, aber hier sind die Tatbestände
vergleichsweise einfach zu beweisen, auch genießen die Täter, das heißt die Leiter dieser Rechtssache bei der Rentenversicherung sowie beim BAS nicht den Schutz der „richterlichen
freien Beweiswürdigung“ - Sie sehen also, dass hier ein Erfolg gar nicht so unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt natürlich, Sie scheuen sich entsprechend dem Legalitätsprinzip nicht, auch
hochrangige Funktionäre strafrechtlich zu verfolgen, wie es Ihre Aufgabe ist!
Ich habe hier alle Ihre Argumente, die Sie ins Feld führen, um hier nicht ermitteln zu müssen, argumentativ entkräftet, es liegt jetzt an
Ihnen, nunmehr Ihren Pflichten als Staatsanwaltschaft nachzukommen.
Ich teile Ihnen hier der guten Ordnung halber mit, dass ich jegliche relevante Kommunikation mit Behörden einschließlich der Staatsanwaltschaft auf meiner
Seite öffentlich kommunizieren werde: Ich habe hier gar nichts zu verbergen, meine Tatsachenbehauptungen und darauf basierende Schlussfolgerungen sind ausnahmslos
beweiskräftig belegt, sollten Ihnen doch das eine oder andere fehlen, bin ich gerne bereit, Sie nach Kräften zu unterstützen!
Die Rentenversicherung hat sich laut BAS auf die Schutzbehauptung zurückgezogen, sie habe nunmehr rechtskonform alle Beweise vernichtet und könne teilweise keine
Aussagen mehr machen – dies haben wir nicht zu verantworten, da wir nach wie vor über alle Beweise verfügen und die wichtigsten Ihnen bereits vorgelegt haben, auch sind diese ja auf meiner
Dokumentationsseite über diesen Verwaltungs- und Justizskandal www.zwergdavid-riesegoliath.deöffentlich einsehbar!
Ich bitte Sie hier nochmals darum, mir den Eingang dieser Beschwerde zu bestätigen: Meine
letzte Sendung an Sie wurde mir weder mit dem beiliegenden Rückschein noch auf andere Weise bestätigt, obwohl ich zweimal per E-Mail dies angemahnt hatte! Das Resultat war, wie Sie jetzt wissen,
dass ich Ihnen den gesamten Vorgang noch einmal schicken musste, allerdings dann ohne beiliegende Beweise– ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung geht m. E. etwas anders….
Hochachtungsvoll
_________________
Erich B. Ries
Staatsanwaltschaft Bonn: Hier sieht man keinen Ermittlungsansatz! Meine Beschwerde dagegen wird umgehend erfolgen und dann hier eingestellt....
Staatsanwaltschaft Bonn: Hier sieht man keinen Ermittlungsansatz! Meine Beschwerde dagegen wird umgehend erfolgen und hier eingestellt werden...
16.03.2025 Sehr schnelle Mitteilung auf meine Beschwerde von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin!
Auf meine unverzüglich und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21.2.2025 mit Schreiben vom 02.03.2025 erhielt ich sehr schnell
untenstehendes Schreiben mit Datum vom 07.03.2025, in dem mir das Geschäftszeichen des Vorganges mitgeteilt wird - so erwartet man dies, dass eine Ermittlungsakte
mit Vorgangsnummer eingerichtet wird...das ging jetzt sehr schnell, was dies konkret bedeutet, werden wir sehen...
Schnelle Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf meine Beschwerde: Hier teilt sie ein Aktenzeichen/Vorgangsnummer mit...
Meine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Gundula Roßbach, die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen des Tatvorwurfs der
Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB wurde jetzt beantwortet: Keine Akte angelegt, kein Aktenzeichen, Fall eingestellt: Die Staatsanwaltschaft Berlin ist
erkennbar nicht bereit, Ermittlungen gegen eine hohe Funktionsträgerin unserer Öffentlichen Verwaltung aufzzunehmen, mein Strafantrag mit
beigefügten umfangreichen Beweisen und ausführlicher rechtlichen Argumentation auf 30 Seiten wurde inhaltlich völlig ignoriert: Zwar haben wir
das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 GG, aber dies gilt erkennbar nicht, wenn es sich um hohe staatliche Funktionsträger handelt: Manche
Menschen sind offenbar etwas gleicher als andere, für diese gelten offenbar unsere Gesetze nicht...
Unten finden Sie das Schreiben der Staatsanwaltschaft und meine umgehend erfolgte Beschwerde dagegen, im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft mit detaillierter
rechtlicher Begündung.
Da die Staatsanwältin, die bisher mit meinem Strafantrag befaßt war weisungsgebunden ist und vermutlich das Schreiben in Absprache mit ihren Vorgesetzten verfaßt
hat, ist auch von einer Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwältin nichts zu erwarten...
gegen Ihr o. g. Schreiben lege ich Beschwerde ein. Begründung:
Sie schreiben: „Diese Vorwürfe begründen jedoch kein strafrechtliches Verhalten, da es sich um eine sozialrechtliche Angelegenheit handelt, die weder den
Tatbestand der Rechtsbeugung noch eines anderen strafrechtlichen Delikts erfüllt.“ (S. 1, Abs. 2)
Wenn ich Ihre „Begründung“ ernst nehmen soll, bedeutet dies: Wenn in einem sozialrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren strafrechtliche
Tatbestände erfüllt werden, ist dies nicht strafbar, weil es in einem sozialrechtlichen Verfahren geschah?
Ich habe Ihnen nachgewiesen, durch den Bundesdatenschutzbeauftragten schriftlich bestätigt mit anliegenden Beweisdokumenten, dass die Rentenversicherung
schutzwürdige Akten während eine laufenden Verwaltungsverfahrens nachweislich vernichtet hatte und damit nicht nur gegen § 110a SGB IV verstoßen, sondern auch den Straftatbestand
des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB erfüllt hat, zumal das Fehlen der Akten und zahlreiche rechtswidrige weitere Manipulationen der Aktenlage durch die Rentenversicherung, bevor
diese an die Gerichte gingen, unmittelbar und kausal sehr negativ auf das Urteil des LSG Niedersachsen durchgeschlagen haben – seit wann hat dies keine Bedeutung und ist nicht
strafrechtlich relevant?Verwahrungsbruch ist immer noch ein Straftatbestand, egal in welcher Phase in welchem öffentlichen Verwaltungsbereich dies geschieht: Ob
im Sozialrechtsverfahren, Verwaltungsrecht, Strafrecht oder anderes: Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB ist genau rechtlich definiert, der Straftatbestand ist hier erfüllt, bewiesen mit
behördlichen Dokumenten (Bundesdatenschutzbeauftragten), das alles wissen Sie als Staatsanwältin natürlich, die Beweise dazu liegen Ihnen ja bereits vor…
Wozu schicke ich Ihnen umfangreiche Beweisdokumente und eine ausführliche rechtliche Argumentation, wenn Sie es nicht einmal für nötig halten, darauf inhaltlich
einzugehen?
Es geht hier, wie ich in meinem sehr umfangreich begründeten Strafantrag auf 30 Seiten ausführlich begründet habe, um strafbare
Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, wenn sie sich auf vorausgegangene schwere Rechtsverstöße gründet – genau dies ist hier der Fall!
Ob diese der Rechtsbeugung vorausgegangene Rechtsverstöße strafrechtlich verjährt sind oder nicht (was hier der Fall ist) spielt für den
Unrechtsgehalt der Straftatbestände und der überwiegend genau darauf basierende Verwaltungsakte keine Rolle – wenn Sie anderer Meinung sind, sollten Sie dies zumindest inhaltlich
begründen, zumal ich hier keine Strafanzeige, sondern einen Strafantrag gestellt habe und Ihnen sehr umfangreich sowohl das persönliche als auch das Allgemeininteresse an einer
Strafverfolgung ausführlich dargelegt habe.
Die umfangreiche Vernichtung begünstigender Beweisakten durch die Rentenversicherung ist zudem nicht der einzige erfüllte Straftatbestand, zudem hat
die Rentenversicherung ja nicht nur gegen weitere Datenschutznormen verstoßen (Schriftlich ebenfalls bestätigt durch den Bundesdatenschutzbeauftragten), sondern auch den
Gleichheitsgrundsatz Art. 3 verletzt: Dies ist vielleicht strafrechtlichnicht relevant, macht aber das ganze Verfahren nicht nur fragwürdig, sondern verstößt wie
Sie sehr wohl wissen, auch gegen unsere Verfassung.
Der Art. 3 GG ist unmittelbar geltendes Recht, hier gibt es keinen Gesetzesvorbehalt – auch das wissen Sie natürlich, ignorieren es aber
wohlweislich…
Wenn Sie, sehr geehrte Frau Staatsanwältin Ylä-Outinen, tatsächlich ermittelt, die beigefügten Beweise gesichtet und meine Argumentation gelesen
hätten, hätte Ihr Schreiben ganz anders aussehen müssen.
Da Sie erkennbar meiner Argumentation nicht gefolgt sind die beigefügten Beweise vollständig ignoriert haben und auch erkennbar nicht in der Lage
sind, hier irgendetwas argumentativ zu widerlegen, darf ich begründet von keiner ernsthaften Ermittlungstätigkeit ausgehen…ein weiteres Indiz dafür ist die Tatsache, dass Sie
offenbar gar keine Ermittlungsakte mit einem entsprechenden Aktenzeichen/einer Vorgangsnummer angelegt haben – Ermittlung ohne Aktenanlage und Aktenzeichen? Sehr ungewöhnlich und ein
deutliches weiteres Indiz dafür, dass Sie gar nicht die Absicht haben, hier irgendetwas ermitteln zu wollen…
Tatsache ist immer noch diese: Die Rentenversicherung hat aufgrund mehrfacher massiver Rechtsverletzungen sowohl der Sozialrechtsnorm § 110a SGB IV in
Verbindung mit § 133 StGB strafrechtlich relevante Verwaltungsakte durchgeführt, zudem hat die Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz Art: 3 GG durch verfassungswidrige
Missachtung ihrer eigenen Begutachtungsregeln verstoßen, was ein schwerer Rechtsverstoß ist, wenngleich dies alles strafrechtlich verjährt ist; die Rentenversicherung hat
aber insofern aktuell Rechtsbeugung begangen, indem sie ihr Verwaltungshandeln auf mehrfache rechtswidrige Verwaltungsakte gründet, sowohl bis in die Gegenwart und in die Zukunft gerichtet,
obwohl sie wiederholt darauf hingewiesen wurde und ihr ein entsprechender Antrag vorlag.
Diese umfangreiche rechtswidrige Aktenmanipulation, die kausal auch das Urteil des LSG Niedersachsen von 12/2009 maßgeblich negativ beeinflusst
haben, womit die Rentenversicherung ein skandalöses Urteil rechtswidrig beeinflusst hat, auf das sie sich anschließend legitimierend beruft: Nicht nur sehr zynisch gegenüber ihrer
eigenen Versicherten, sondern natürlich auch rechtswidrig.
Die Frage, die von Ihnen zu klären war, ist diese: Sind Verwaltungsakte, die durch die Entscheider zu Ungunsten und zum existentiellen Nachteil der Klägerin
fortgeführt werden, obwohl die TäterInnen wissen, dass die Rechtsgrundlagen mehrfach rechtswidrig waren und sind, rechtlich Rechtsbeugung oder nicht – laut Definition sind
sie es, hier hätten Sie zumindest begründen müssen, inwieweit hier dennoch Ihrer Meinung nach nicht der Straftatbestand gemäß § 339 StGB erfüllt wird: Das
haben Sie nicht getan, Sie haben hier erkennbar gar nichts ermittelt.
Weiter schreiben Sie:
„Ein strafrechtlicher Vorwurf lässt sich nicht begründen, da die Entscheidung der Deutschen
Rentenversicherung auf Grundlage der relevanten verwaltungs- bzw. sozialrechtlichen Vorgaben erfolgt.“ (S. 1, Abs. 3)
Hier nehmen Sie die Position der von mir angezeigten Partei ein, obwohl ich Ihnen das Gegenteil bewiesen habe…
Das dies keineswegs der Fall ist, dass sie sehr wohl zahlreiche und gravierend Rechtsverstöße zu verantworten hat, hat die Rentenversicherung ja selbst
schriftlich eingestanden, ich hatte Ihnen das entsprechende Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragte bereits zugesendet.
Genau dies ist also sachlich natürlich falsch, ich hatte Ihnen sehr ausführlich in meinem Strafantrag begründet,warum dies
nicht der Fall ist: Relevantesozialrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorgaben sind primär solche, die sich an den anerkannten und rechtlich definierten
Rechtsnormen wie den Paragraphen 110a SGB IV und beispielsweise den Straftatbestand gemäß § 133 StGB orientieren, dazu gehört nicht nur die strikteBeachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Art. 3 GG in der öffentlichen Verwaltung, was, wie Sie als Staatsanwältin sehr gut wissen oder wissen müssten, unmittelbar geltendes Recht ist und
unter gar keinen Umständen missachtet werden darf, sondern auch die Aufbewahrungspflicht begünstigender Akten in einem laufenden
Verwaltungsverfahren gemäß § 110a StGB, in Verbindung mit § 133 StGB Verwahrungsbruch, ein schweres Vergehen darstellt und das vorgerichtliche Verwaltungsverfahren mehrfach
rechtswidrig und verfassungswidrig beeinflusst hat und völlig rechtswidrig macht – all diese grundlegenden Rechtsnormen wurden verletzt, ich habe mit meinem Strafantrag Ihnen diese Beweise als Anlage zugesendet und dies alles sehr ausführlich begründet und darf daher wohl
erwarten, dass diese Vorwürfe ernsthaft geprüft werden!
Dass die Rentenversicherung bis heute und in die Zukunft gerichtet ihr Verwaltungshandeln auf strafbewehrte Rechtsverstöße gründet
sowie auf einen Verstoß eines unserer grundlegenden Verfassungsnormen, nämlich Art. 3 GG, scheint Sie überhaupt nicht zu kümmern…
„„Die
DRV Bund hat den gesamten Vorgang einem internen Prüfverfahren unterzogen
und als Ergebnis
festgestellt,
"dass
ein Fehlverhalten
der Deutschen Rentenversicherung Bund und
als Folge
dessen ein Verstoß gegen die von ihr zu beachtenden Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§ 35 der ersten Buches Sozialgesetzbuch SGB 1-; 3 67 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X-)
vorliegt"und,
weiter unten: „Abschließend können wir nurnochmals feststellen, dass sowohl die Übersendung (….) an die jeweiligen Gerichte , als
auch die Aufnahme der Informationen über die Sozialdaten der anderen Versicherten in den Aktenvorgang der Petententin eindeutig einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Sozialdatenschutz
darstellen.“(Bundesdatenschutzbeauftragter, Schreiben 09.11.2011)
Ihre oben zitierte Behauptung ist also nachweislich sachlich falsch,
Ihre gesamte Argumentation, soweit man in Ihrem Bescheid überhaupt von Argumentation sprechen kann,
unterschlägt einfach die nachgewiesenen Rechtstatsachen, um Ihr Nichthandeln rechtlich begründen zu können.
Zur Vernichtung begünstigender zahlreicher schutzwürdiger Akten während eines laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens schreibt der Bundesdatenschutzbeauftragte:
„Die Vernichtung der RehaAkte aus dem Jahr 1998 wurde am 24.7.1999,
also 14 Monate nach Beendigung der Maßnahme, durchgeführt. Der Vorgang zum Antrag aus dem Jahr 2002 wurde am 09.09.2003 und somit 13 Monate nach Abschluß der Maßnahme
vernichtet. (Schreiben Bundesdatenschutzbeauftragter vom 29.11.2011)
All diese Beweise lagen und liegen Ihnen vor, Sie haben aber darauf verzichtet, diese in irgendeiner Form zu
berücksichtigen, sonst hätten Sie natürlich zwangsläufig zu einem völlig anderen Ergebnis kommen müssen.
Aus Ihrer ignoranten Haltung gegenüber meinem Strafantrag gegen Frau Gundula Roßbach, die Präsidentin der Rentenversicherung, bleibt für mich leider
nur eine Schlussfolgerung: Bei der Staatsanwaltschaft Berlin besteht gar keine Bereitschaft, gegen einen hohen Funktionsträger
der Öffentlichen Verwaltung, die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, ohne Ansehen der Person ermitteln zu wollen, wie dies rechtlich von jeder Staatsanwaltschaft gefordert
ist!
Genau dies fordert u. a. auch der Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG, gegen den Sie damit natürlich mit Ihrer Entscheidung verstoßen
haben.
Ihre Ignoranz kommt für mich keineswegs unerwartet,ist dennoch rechtlich nicht nur fragwürdig, sondern äußerst
bedenklich und lässt die Befürchtung aufkommen, dass im Zweifelsfall nicht die konsequente Durchsetzung rechtstaatlicher Normen und die Durchsetzung der
maßgeblichen Gesetze ohne Ansehen der Person, wie es das Gesetz fordert, sondern der Schutz leitender Funktionäre der Öffentlichen Verwaltung für Sie mehr Priorität genießt als die
unbedingte Herstellung eines rechtskonformen Zustandes – dies wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft Berlin gewesen!
Fazit: Erkennbar haben Sie entgegen Ihrer Behauptung gar nichts ermittelt: Welche Gründe Sie dafür haben, dazu kann ich nur Vermutungen anstellen:
Unverständnis für etwas komplexere Rechtsfragen und vielleicht Unerfahrenheit, Dienstliche Anweisungen durch einen leitenden Oberstaatsanwalt oder die
Generalstaatsanwältin, (was ich für das wahrscheinlichste halte), Vorurteile gegen meine Person, weil ich es gewagt habe, in Form einer Homepage gegen rechtswidrige staatliche Willkür
und Entscheidungsträger zu opponieren und daraus resultierend der Wunsch, Opponenten in ihre vermeintlichen Schranken zu verweisen, oder schlicht und einfach Faulheit und/oder
Arbeitsüberlastung: Dieser Fall macht ohne Zweifel vor allem Arbeit und schafft für Ihre Dienststelle bei ernsthafter Befassung Konflikte, denen aus dem Wege zu gehen sicher eine starke
Versuchung ist…
Dass ich hier veranlasst werde, überhaupt Spekulationen darüber anzustellen, warum Sie hier nicht ermitteln möchten, zeigt eigentlich schon die ganze
Problematik: Wenn das Recht nach Belieben und begründungslos ausgelegt wird, wie Sie dies hier versuchen, werden die „Rechtsunterworfenen“ Ihr staatsanwaltliches Handeln oder Ihr
Nichthandeln in Zweifel ziehen….Die schlechten Bewertungen Ihrer Dienststelle ist dafür ein sehr deutliches Indiz, die vielen Antragsteller, die sich vergeblich hoffnungsvoll an Sie gewendet
haben, sprechen eine sehr deutliche Sprache…aber dies interessiert Sie erkennbar nicht….
Ich bitte daher erneut um eine ernsthafte Ermittlungstätigkeit aufgrund meiner rechtlich umfangreich bewiesenen und begründeten Beweise und vor allem
auf die einschlägigen verletzten Rechtsnormen konkret einzugehen, die hier maßgeblich sind: Eine kurze Nennung des § 170 Abs. 2 genügt einer solchen Begründung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Erich B. Ries
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"Die fast unlösbare Aufgabe besteht darin, weder von der Macht der anderen noch der eigenen Ohnmacht
sich dumm machen zu lassen." Theodor W. Adorno, Minima Moralia
Frank Plate, Präsident des Bundesamtes für Soziale Sicherung und Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund: Strafanzeige! Tatvorwürfe: Begünstigung § 257 StGB und Beihilfe zur Rechtsbeugung § 339 StGB bzw. Rechtsbeugung § 339 StGB
Da sowohl die Rentenversicherung als auch das Bundesamt für Soziale Sicherung offenbar keinerlei Unrechtsbewußtsein haben oder fest davon ausgehen, daß sie mit allen Rechtsverstößen straffrei
bleiben und dabei einen seit 2004 bestehnden Rechts- und Verfassungswidrigen Zustand vorsätzlich aufrechterhalten, habe ich endlich, nach umfangreichem und völlig erfolglosen Schriftverkehr mich
an die Staatsanwaltschaft in Bonn, zuständig für das BAS, und an die Staatsanwaltschaft in Berlin mit jeweils einem Strafantrag gegen den Präsidenten Frank Plate und die Präsidentin der
Rentenversicherung Gundula Roßbach gewendet.
Dabei habe ich alle Behuptungen umfangreich und enmschig mit Beweisen dokumentiert und die beiden Staatsanwaltschaften auch gebeten, eventuell weitere benötigten Beweise bei mir anzufordern -
dies wäre dann die letzte Möglichkeit, doch noch rund 20 Jahren (!) über staatliche Organe einen Rechts- und Verfassungskonformen Zustand herzustellen!
Ansonsten besteht dann nur noch die Möglichkeit, über eine breitere Mobilisierung der Öffentlichkeit erfolgreich zu sein. Das würde allerdings zu meinem Bedauern bedeuten, daß der Rechtstaat dann
gezeigt hätte, dass er erkennbar nicht existiert - das wäre ein ganz fatales Ergebnis ...
Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS – echte Rechtsaufsicht der Rentenversicherung oder Komplize der Rechtsbeugung und damit einfach kriminell?
Hier die nackten Fakten, eine Meinung dazu kann sich jede(r) selbst bilden!
Wie das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS die vielfachen Rechtsverstöße der Rentenversicherung deckt statt diese zu kontrollieren: Ein Kriminalfall aus dem
Sozialrecht.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS hat mit Schreiben vom 28.1.2025 unter der Leitung ihres Präsidenten Frank Plate auch meinen Widerspruch gegen seine
m. E. völlig willkürliche Rechtspraxis abgelehnt, die Begründung ist fast identisch mit der seines Rechtsvorgängers, des Bundesversicherungsamtes BVA unter der damaligen Leitung von Dr.
Maximilian Gassner, CSU: Eine wirkliche Begründung unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen erfolgt auch diesmal wieder nicht, trotz meiner inzwischen
dreimaligen schriftlichen Aufforderung dazu.
Warum dies so ist, wird schnell klar, wenn man die einschlägigen Rechtsnormen kritisch würdigt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung schreibt in seinem Bescheid vom 28.1.2025:
„Auch obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten oder strafrechtlicher Angelegenheiten.“ (Bescheid
S. 2)
Aha! Hier geht es aber gar nicht um Streitigkeiten irgendwelcher Art, sondern um vielfache massiveRechtsbrüche der Rentenversicherung, zum ganz
existentiellen Nachteil einer Versicherten, die ihr Leben lang bis zu ihrer Erkrankung überwiegend vollschichtig gearbeitet hat und dementsprechend in die Rentenversicherung eingezahlt
hat!
Dafür soll die Rechtsaufsicht der Rentenversicherung nicht zuständig sein? Wofür denn dann?
Die Rentenversicherung hat sich mit Hilfe sehr zahlreicher Rechtsverstöße und sogar Verstöße gegen unsere Verfassung Art. 3 GG einen rechtswidrigen
Vorteil verschafft (Rechtsbeugung § 339 StGB) und ihre Versicherte um bislang schätzungsweise 200 000 Euro geschädigt – wozu brauchen wir dann eine Rechtsaufsicht, die es
auch nicht für nötig hält, trotz meiner mehrfachen Nachfragen die Rechtsnormen zu nennen, die sie von dieser Verpflichtungentbinden? Schauen Sie dazu gerne auf meinen
Schriftverkehr mit dieser Bundesbehörde!
Was sagen die einschlägigen Rechtsnormen dazu?
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 87 Umfang der Aufsicht
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von
Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.
Die Versicherungsträger einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund unterliegen also gemäß oben zitiertem § 87 SGB IV der Rechtsaufsicht, und
dafür gibt es nur eine einzige Institution, nämlich die Bundesbehörde „Bundesamt für Soziale Sicherung BAS“ in Bonn!
„Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgeblich ist.“
Maßgeblich für die Versicherungsträger ist nicht nur die Sozialgesetzgebung, sondern auch das einschlägige Strafrecht und unsere
Verfassung. Also: SGB, StGB und unsere Verfassung, das Grundgesetz – gegen diese Rechtsnormen hat die Rentenversicherung erwiesen verstoßen, und
selbstverständlich ist genau dafür das Bundesamt für Soziale Sicherung unter Leitung von Frank Plate zuständig!
Können wir annehmen, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung selbst nicht weiß, wozu es eigentlich da ist, kennt es seine eigene
Existenzberechtigung nicht? Wohl kaum!
Da die Äußerungen in dem Schreiben vom 28.1.2025 also nicht nur wahrheitswidrig, sondern bewußt wider besseren Wissens falsch sind, dürfen wir diese als
Lüger qualifizieren!
Lügen haben kurze Beine, auch wenn es wie in diesem Fall viel zu lange dauert, bis dies öffentlich bekannt wird – aber ich arbeite weiter daran…
Das bedeutet: Verstößt die Rentenversicherung gegen Normen der Sozialgesetzgebung, des Strafrechts oder gar unsere Verfassung, so ist
natürlich das Bundesamt für Soziale Sicherung als vom Gesetz bestimmte Rechtsaufsicht dafür zuständig. d. h. es ist hier als zuständigeRechtsaufsichtsbehördegesetzlich
verpflichtet, hier korrigierend einzugreifen, sowohl im Einzelfall als auch Präventiv, um mit geeigneten Sanktionen und Korrekturen sicher zu stellen, dass
Rechtsmissbrauch durch die Rentenversicherung im Einzelfall korrigiert und zukünftig erschwert wird, dazu dienen nicht nur die Feststellung, dass im Einzelfall durch die
Rentenversicherung das Recht rechtswidrig angewendet wurde, sondern auch entsprechende Sanktionen und rechtskonforme Korrekturen.
Dies sind die Aufgaben einer wirksamen Rechtsaufsicht, nur dann macht diese Bezeichnung einen Sinn!
Das das BAS diese Aufsicht defacto nicht wirklich ernsthaft wahrnimmt, zeigt nicht nur der Kommentar von Werner Reisinger am Schluß dieses Abschnittes, sondern
auch die äußerst negative Bewertung durch die Petententen!
Wogegen hat die Rentenversicherung verstoßen, welche Rechtsnormen wurden verletzt, die seinerzeit das Bundesversicherungsamt BVA unter Leitung von Dr. Maximilian
Gassner, CSU gedeckt hat und heute ebenfalls das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS unter Leitung von Frank Plate weiter deckt?
Im hier geschilderten Fall „Zwergdavid…“ wurde mit der vollständigen Ignorierung des vom eigenen Sozialmedizinischen/Beratungsärztlichen Dienst der
Rentenversicherung erstellten Gutachtens zuerst einmal eindeutig § 20 SGB X verletzt:
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
„(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.“
Mit der Ignorierung der Aufforderung des Beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung an die Verwaltung der Rentenversicherung, ein
(begünstigendes!) Gutachten des seit einem Jahr behandelnden Psychotherapeuten Dr. Jabbarian einzuholen, hat die Rentenversicherung ein weiteres Mal gegen den
Untersuchungsgrundsatz § 20 SGB X verstoßen und damit die Rechte auf Gleichbehandlung der Versicherten verletzt, dies stellt daneben wahrscheinlich auch noch eine Verletzung
unserer Verfassungsnorm Art. 3 GG dar, indem hier die Gleichbehandlung in der öffentlichen Sozialverwaltung zum Nachteil der Versicherten ignoriert wurde.
Des Weiteren hat die Rentenversicherung gegen § 110 SGB IV verstoßen:
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S.
3845)
§ 110a Aufbewahrungspflicht
„(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.“
Dies wird von einem Experten der Rentenversicherung („Ihre Vorsorge“) folgendermaßen kommentiert:
Experten-Antwortam 14.11.2011 | 13:41
„Der Gesetzgeber hat die Aufbewahrungspflicht von medizinischen Unterlagen nicht konkret geregelt. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger
Dienstverfügungen zur Aktenvernichtung erlassen. Allein schon um den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nicht Mehrfach- oder Doppelbegutachtungen zuzumuten, haben die
Rentenversicherungsträger grundsätzlich intern geregelt, dass die medizinischen Unterlagen erst vernichtet werden, wenn wie z.B. im Falle einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente diese
in eine Altersrente umgewandelt wird.“
Was schließen wir daraus, wenn wie in diesem Fall, obwohl ein Rentenverfahren absehbar war bzw. gerade begonnen hatte, umfangreich und ausschließlich
die Versicherte begünstigende Akten bereits jeweils nach 14 Monaten ohne Kopie vernichtet wurden? Daraus dürfen wir zumindest grobe Fahrlässigkeit, bei Gesamtschau des
mehrfach rechtswidrigen und Verfassungswidrigen Verhaltens der Rentenversicherung in diesem skandalösen Fall tatsächlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sogar Vorsatz annehmen! Dies vor
allem auch deshalb, weil die Rentenversicherung dies alles öffentlich in einem Artikel der NWZ „Leben mit Schmerz und ohne Geld“ bestreitet und damit nicht nur die Öffentlichkeit belügt, sondern
ihre Versicherte damit zugleich als Lügnerin öffentlich diffamiert. Hierzu:
Rein rechtlich liegt somit ein weiterer Verstoß gegen unsere Verfassung vor, wiederum Artikel 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz, indem hier regelwidrig gegen
die Interessen der Versicherten grundlos und begründungslos von der allgemeinen Handlungsnorm abgewichen wurde!
Da wir hier Vorsatz unterstellen müssen, ist hier mit „hinreichender Sicherheit“ der Straftatbestand des „Verwahrungsbruch“ gemäß § 133 StGB erfüllt,
aus gutem Grund strafbewehrt mit 1 bis 5 Jahren Haft!
Des Weiteren hat die Rentenversicherung das von ihrem eigenen sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung gegen Ende des Widerspruchsverfahrens erstellte
Gutachten komplett ignoriert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht an die Gerichte weitergeleitet.
Was bedeutet dies rechtlich?
Bei der Rentenversicherung ist die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente stets das Gutachten des
beratungsärztlichen Dienstes, dies gilt für alle Rentenantragsteller gleichermaßen! Die Verwaltung selbst hat keine medizinische Fachkompetenz und darf diese Gutachten weder
erstellen, noch manipulieren noch gar ignorieren!
Da die Deutsche Rentenversicherung Bund hier aber in diesem konkreten Einzelfall aber von der allgemeinen gesetzlichen Handlungsnorm grundlos und
begründungslosabgewichen ist und dieses ganz entscheidende, die Versicherte eindeutig begünstigende Gutachteneinfach ignoriert hat, hat sie nicht nur den
Untersuchungsgrundsatz § 20 SGB X, 2 verletzt, sondern auch den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 unseres Grundgesetzes: Indem sie dies ohne zwingenden sachlichen Grund getan hat und
auch keine Begründung dafür geliefert hat, hat die Deutsche Rentenversicherung hier eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Grundgesetz verstoßen, der auch die öffentliche
Verwaltung verpflichtet, die Rechtsunterworfenen ohne Ansehen der Person gleich zu behandeln - hiergegen ist erkennbar und erwiesen verstoßen worden! Der Artikel 3 GG
ist unmittelbar bindendes Recht und muss befolgt werden, Verstöße dagegen sind folgenschwer: Sowohl Rechtsurteile als auch die damit begründete Verwaltungspraxis sind damit
nicht nur rechtswidrig, sondern verfassungswidrig und damit von Anfang an rechtlich unwirksam!
3. Da mit dieser vollständigen Ignorierung eines besonders wichtigen Beweises, da er nach der Gesamtschau aller bis dahin vorliegenden medizinischen
Befundberichte von der Beklagten selbst erstellt wurde und damit ja das Rentenbegehren der Versicherten bestätigt, liegt hier wahrscheinlich auch eine Gehörsverweigerung Art. 103
GG, ein grober weiterer Verstoß gegen unsere Verfassung vor: Der Versicherten wurde hier erkennbar sehr eindeutig das rechtliche Gehör verweigert.
Zusammenfassung:Mehrfache Verstöße gegen § 20 SGB X, Verstoß gegen § 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht schutzwürdiger Akten in
Verbindung mit § 133 StGB strafbewehrter Verwahrungsbruch, vollständige Ignorierung des vom eigenen sozialmedizinischen Dienst erstellten, die Versicherte eindeutig
begünstigenden Gutachtens (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG), und schließlich Nichtweiterleitung an die Gerichte und damit Erfüllung des Straftatbestandes der
Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB: Beide Straftatbestände sind strafbewehrt mit 1 bis 5 Jahren Haft, werden sie durch Amtsträger begangen.
Für all dies soll aber das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht zuständig sein? Wer soll dieser Bundesbehörde das glauben?
Schlußfolgerung: Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht sich hier selbst strafbar: Begünstigung und Beihilfe zu Rechtsbeugung…
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Rechtsaufsicht zu bestimmen heißt buchstäblich, den Bock zum Gärtner zu machen!
Das hier eine intensive rechtswidrige Zusammenarbeit statt Kontrolle zwischen Deutscher Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung unter
Leitung von Frank Plate stattfindet und dies erkennbar kein Einzelfall ist, sondern hier eine völlig rechtswidrige und verfassungswidrige Kooperation stattfindet, zeigt auch ein Kommentar des
investigativen Journalisten Werner Reisinger, der schon 2013 unseren Fall folgendermaßen kommentiert hat:
Das was hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor. Gleiche Krankheit Gleicher Zeitraum Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto; Verfahrensverschleppung Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den Gerichten Vernichten von Beweisgutachten Revidieren "unpassender" Gutachten Missachtung der eigenen Regeln (Begutachtungsrichtlinien) Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA (Gera) Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern, wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch
Amtsrichter. Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben. Werner Reisinger
Schreiben des Bundesamt für Soziale Sicherung S. 1 vom 28.1.2025 Rechtsaufsicht? Fehlanzeige, nicht zuständig!
Schreiben Bundesamt für Soziale Sicherung Seite 2 Rechtsaufsicht? Nicht zuständig!
Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS - Rechtsaufsicht der Rentenversicherung oder Komplize?
Wie ich schon erwartet hatte: Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS zeigt sich hier nicht als Rechtsaufsicht, sondern als
Komplize der Deutschen Rentenversicherung Bund - Legal, illegal, scheißegal?
Damit setzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die äußerst fragwürdige Tradition seines Rechtsvorgängers, des Bundesversicherungsamt BVA fort. Über unsere
Erfahrungen mit dieser Rechtsaufsichtsbehörde, die de facto gar nichts beaufsichtigt und kontrolliert, sondern mehrfach rechtswidriges Verwaltungshandeln der Deutschen
Rentenversicherung deckt und damit zu deren Komplize wird - zumindest in unserem Fall! - schauen Sie gerne unter Aktuelles und Aktuelles Archiv
Hier mein Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS in Bonn: Das Bundesamt macht hier deutlich, daß es die fragwürdige "Tradition"
seines Rechtsvorgängers, des Bundesversicherungsamt BVA fortführt: Eingaben ignorieren, auf die Vorträge der Petententen nicht eingehen, die rechtlichen Normen ignorieren: Die zwei Sterne
von 5 möglichen Sternen bei 75 Google-Bewertungen: Das sagt mehr als tausend Worte!
5. Schreiben (Widerspruch) an das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS
GZ: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx / Meine Eingabe vom 14.11.2024/Ihr Schreiben vom 21.11.2024 / Die Versicherte DRV Bund xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Ihr Schreiben vom
18.12.2024/Ihr Bescheid vom 13.01.2025
Ich bitte um Eingangsbestätigung!
W I D E R S P R U C H
Sehr geehrter Herr Becker,
sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihren Bescheid vom 13.01.2025 teile ich Ihnen folgendes mit:
Bezeichnenderweise haben Sie meine an Sie in meinem letzten Schreiben gestellten konkreten Fragen über die Rechtsnormen, aufgrund derer Sie glauben
hier nicht handeln zu müssen, nicht beantwortet.
Alle Bürger haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihnen Behörden zumindest auf Anfrage präzise antworten, auf welchen genauen Rechtsnormen ihr
gesetzlich begründetes Verwaltungshandeln beruht, darauf haben Sie als Rechtsaufsichtsbehörde komplett verzichtet.
Dem Inhalt Ihres Schreibens entnehme ich, dass dieses nicht einfach eine Mitteilung unter anderen ist wie die vorhergehenden, sondern diesmal ein
behördlicher Bescheid mit Rechtswirkung, da für Sie die Sache abgeschlossen zu sein scheint.
Ich vermisse hier nicht nur eine entsprechende eindeutige Kennzeichnung als rechtswirksamen Bescheid, sondern auch eine entsprechende Widerspruchsbelehrung mit
Fristsetzung und Rechtsmittelhinweisen – gelten für Sie nicht die üblichen Rechtsnormen in der Öffentlichen Verwaltung, wo dies ansonsten zwingend vorgeschrieben ist? Eine
Antwort darauf werde ich auch diesmal vermutlich nicht bekommen, weil Ihre Behörde offenbar ebenso wie die Deutsche Rentenversicherung im Konfliktfall in einem quasi „Rechtsfreien Raum“
agieren kann, Rechtsverstöße einfach ausgesessen werden…in diesem Fall wird Ihre offenbar weitgehend sonst erfolgreiche Strategie mit Sicherheit nicht funktionieren, die ganze Sache
wird Ihnen gehörig auf die Füße fallen, so hoffe ich im Interesse auch aller anderen Petententen jedenfalls. Ich habe noch (hoffentlich) 10 gute aktive Jahre Lebenszeit, die ich mit Sicherheit
nutzen werde, solange aktiv zu sein, bis endlich ein rechtskonformer und Verfassungskonformer Zustand hergestellt worden ist – meine Schutzbefohlene hat leider sonst niemanden, der dies tun
könnte.
Da Sie auf eine rechtskonforme Form ihres Bescheides vom 13.01.2025 verzichtet haben, verlängert sich meine Widerspruchsfrist von 4 Wochen auf ein Jahr, aber das
scheint für Sie nicht wichtig zu sein…
Insgesamt habe ich jetzt den Eindruck gewonnen, dass ihr Verwaltungshandeln völlig willkürlich ist, darin bestätigt werde ich auch durch ihre schlechten
Bewertungen durch die vielen Petententen, die sich vertrauensvoll an Sie gewendet haben und bitter enttäuscht wurden – eine durchschnittliche Google-Bewertung von nur zwei Sternen von
fünf möglichen Sternen bei 75 Bewertungen für das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS sagt schon alles!
Erkennbar haben Sie nur Ihren Namen, der in diesem Kontext milde gesagt ein Euphemismus ist, geändert, in Ihrer Verwaltungspraxis gehen Sie erkennbar
gleich vor wie Ihr Rechtsvorgänger, das Bundesversicherungsamt BVA.
Nun zum eigentlichen Widerspruch:
Es geht hier gar nicht, wie ich Ihnen bereits vergeblich und ungehört mitzuteilen versucht habe, um die Korrektur eines rechtsgültig abgeschlossenen
Gerichtsverfahrens, sondern um die Herstellung eines in sozialrechtlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht rechtskonformen Verwaltungsaktes, ganz unabhängig von dem erfolgten
Urteil.
Das erfolgte Urteil des LSG Niedersachsen kam unter der selbstverständlichen Voraussetzung zustande, dass sich die urteilenden Richter auf die Aktenlage
verlassen können, das heißt die ihnen vorliegende Aktenlage rechtskonform und natürlich vollständig ist – dass sie es nicht war, hätten die Richter vielleicht durch strenge
Beachtung von § 103 SGG zwar herausfinden können, dazu waren sie rechtlich aber wahrscheinlich nicht verpflichtet, zumindest haben sie keinen Straftatbestand erfüllt –
dies hatte ich zuerst fälschlich angenommen, weil ich irrtümlich unterstellt hatte, die Rentenversicherung habe das begünstigende Gutachten ihres eigenen beratungsärztlichen Dienstes an
die Gerichte weitergereicht, was sie aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getan hat.
Somit haben Sie und bereits Ihr Rechtsvorgänger, das Bundesversicherungsamt BVA, sehr geehrte Damen und Herren, durch ihr Nichthandeln und Ihre
Unterstützung der rechtswidrigen Aktivitäten der DRV maßgeblich dazu beigetragen, dass hier Gerichte für Dinge verantwortlich gehalten wurden, die erst einmal und primär die
Rentenversicherung alleine zu verantworten hat und sie dies erkennbar nur tun konnte, weil Sie als deren Rechtsaufsicht völlig versagt haben und strafbewehrte
Rechtsverstöße gedeckt haben – damit allein haben Sie leider dem Ansehen unseres Rechtstaates großen Schaden zugefügt…
„Das was hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor.
Gleiche Krankheit
Gleicher Zeitraum
Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto; Verfahrensverschleppung
Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den Gerichten
Vernichten von Beweisgutachten
Revidieren "unpassender" Gutachten
Missachtung der eigenen Regeln (Begutachtungsrichtlinien)
Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA (Gera)
Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern, wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch Amtsrichter.
Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben.“
Werner Reisinger
Das Urteil konnte mit diesem Ergebnis überhaupt nur zustande kommen, weil die Gerichte hier vorsätzlich durch die Rentenversicherung, für die
Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die Rechtsaufsicht führen, arglistig getäuscht wurden: Ich wiederhole mich hier, aber ich teile Ihnen hier nochmals mit: Die
Rentenversicherung hat sehr umfassend eindeutig begünstigende Beweisakten während eines laufenden Verwaltungsverfahrens rechtswidrig vernichtet und damit nicht nur gegen das Verwahrungsgebot §
110a SGB IV verstoßen, sondern auch gegen den mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrten § 133 StGB Verwahrungsbruch – auch dies wissen Sie, weil ich Sie nicht nur darauf mehrfach
hingewiesen habe, sondern dies auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar im Jahre 2011 schriftlich bestätigt hat, selbst die Rentenversicherung hat dies auf Druck des
Bundesdatenschutzbeauftragten schriftlich bestätigt – das sind bewiesene Tatsachen, für die bei uns nach wie vor die Beweisdokumente vorliegen! Sie haben dies auch bisher mit
keinem Wort in Abrede gestellt, weil Sie offenbar grundsätzlich nicht argumentieren – dies ist nicht nur meine eigene persönliche Erfahrung, dies machen auch die vielen negativen
Bewertungen und Kommentare bei Google mehr als deutlich…
Das Fehlen umfangreicher begünstigender Akten aufgrund der rechtswidrigen Vernichtung durch die Rentenversicherung ist vor allem auch
deshalb sehr relevant, weil das LSG Niedersachsen das Fehlen ausreichender Heilbemühungen der Klägerin/Versicherten zum Vorwurf gemacht und primär mit dieser
Begründung ihr die ihr rechtlich zustehende Erwerbsminderungsrente versagt hat – hier besteht also ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen rechtswidriger und strafbewehrter
Vernichtung begünstigender Beweisakten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und einem eindeutig erkennbaren Fehlurteil!
Mit Sicherheit hätten die Richter die Akten gründlicher lesen müssen, dann hätten sie unschwer feststellen können, dass hier zahlreiche begünstigende Akten
ohne Kopie rechtswidrig in einem laufenden Verwaltungsverfahren und dann anschließend auch noch Anfang des Sozialgerichtsverfahrens von der Rentenversicherung rechtswidrig vernichtet wurden –
aber anzulasten ist dies im Zweifelsfall nicht den Gerichten, sondern den (Straf-)Tätern der Rentenversicherung, die dieses Vergehen zu verantworten hatten und die SIE bis heute
decken statt dies zu sanktionieren!
Die Rentenversicherung haftet für alle von ihren Mitarbeitern dienstlich begangenen Straftaten
zumindest zivilrechtlich, notfalls in Form der Amtshaftung, unabhängig davon, ob sich einzelne Täter identifizieren lassen oder nicht – insofern ist es hier ganz unerheblich, ob
hier individuelle Täter haftbar gemacht werden können oder eine strafrechtliche Verjährung greift oder nicht oder ob die Rentenversicherung selbst Beweisakten später vernichtet hat oder
nicht….
Das Gerichtsurteil kann in vielfältiger Weise kritisiert werden, weil m. E. hier auch die vorhandenen vielen begünstigenden Beweise nicht ausreichend und
rechtskonform gewürdigt wurden, aber Richter sind nur ihrer eigenen Überzeugung verpflichtet und müssen sich natürlich darauf verlassen können, dass die Akten vollständig sind,
ansonsten greift natürlich das Recht der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung.
Insofern ist es natürlich völlig richtig, dass Sie dies nicht ändern oder korrigieren können.
Aber wir müssen den Richtern unterstellen, dass sie keine Rechtsbeugung verübten, dies setzt nämlich mindestens bedingten Vorsatz voraus – ich habe
dazu inzwischen auch meine Fachanwältin für Sozialrecht befragt, daher bin ich jetzt zu diesen und folgenden Schlussfolgerungen gekommen.
Mit Sicherheit lassen sich diese Täter der Rentenversicherung nicht mehr ermitteln, zumal die Rentenversicherung wieder einmal, dieses Mal
wahrscheinlich sogar rechtskonform, die Akten vernichtet hat, hinzukommt, dass dieses Vergehen, als wir es 2010 feststellten, bereits damals strafrechtlich verjährt war.
Festzuhalten bleibt aber:
Dadurch, das heißt durch mehrfach strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Rentenversicherung ist der
damaligen Klägerin/Versicherten kausal nachweisbar (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ein Schaden bis zum heutigen Tag von ungefähr 200 000 Euro entstanden, einmal
abgesehen von der öffentlichen Diffamierung der Versicherten durch die Deutsche Rentenversicherung in dem Beitrag der NWZ „Leben mit Schmerz und ohne Geld“ von 2012 (auch dies habe ich Ihnen
mehrfach genannt und zitiert).
Ein weiterer schwerer Rechts- und sogar Verfassungsverstoß liegt vor, indem die Rentenversicherung das von ihrem eigenen beratungsärztlichen Dienst im
Widerspruchsverfahren erstellte begünstigende Gutachten völlig ignoriert hat! Ich hatte Ihnen bereits mehrfach dargelegt, dass dies nicht nur einen Verstoß gegen einschlägige
Sozialrechtsnormen, sondern auch gegen unsere Verfassung gemäß Art. 3 GG sowie gegen Art. 103 GG darstellt – ich verzichte darauf, dies noch einmal darzulegen, weil ich dies in
meinen Schreiben bereits mehrfach getan habe, daher verweise ich auf meinen bisherigen Schriftverkehr mit Ihrer Behörde!
Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hat die Ihrer Rechtsaufsicht unterstellte Deutsche Rentenversicherung Bund dieses von ihr selbst erstellte
begünstigende Gutachten auch nicht an die Gerichte weitergereicht – hier besteht also der bis heute nicht ausgeräumte mehr als dringende Verdacht der Urkundenunterdrückung,
strafbewehrt ebenfalls mit bis zu 5 Jahren Haft gemäß § 274 StGB.
Diese Schlussfolgerung ergibt sich zwangsläufig aus der öffentlichen Lüge der Rentenversicherung uns gegenüber und im Zeitungsartikel der NWZ, die
mehrfachen Verstöße gegen den Datenschutz Ihrer Versicherten nicht begangen zu haben, obwohl sie dies selbst dem Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber ein Jahr zuvor schriftlich
eingestanden hat – auch diese Beweise sind bei uns nach wie vor vorhanden, ich habe entsprechende wörtliche Zitate ja auch auf meiner Homepage und auch in meinen Schreiben an Sie
angeführt, natürlich ohne irgendwelche Reaktion darauf Ihrerseits!
Dass all diese Vergehen nicht fahrlässig erfolgten, sondern hier eindeutig Vorsatz bestand und besteht, der Versicherten auf jeden Fall die
Erwerbsminderungsrente zu versagen, und zwar bis heute und in die Zukunft gerichtet, zeigt auch der von der Versicherten gestellte Antrag gemäß § 144 SGB X im Jahre 2010: Obwohl die
Rentenversicherung durch die Klägerin eindeutig auf die vielen Rechtsverstöße hingewiesen wurde, wurde der Antrag abgelehnt mit dem lapidaren Hinweis, alles sei korrekt! Analog auch im
Widerspruchsverfahren.
Also: Wenn wir nicht annehmen wollen, dass die urteilenden Richter Tolkmitt, Dr. König, Dürre und S. Klein tatsächlich Rechtsbeugung begangen haben und
gemeinsam mit der Rentenversicherung hier in schwerer Weise konzertiert das Recht gebeugt wurde, dann hat die Rentenversicherung dieses von ihr selbst erstellte Gutachten nicht an die
Gerichte weiter gereicht und durch diese strafbewehrte Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGBverhindert, dass die vorliegenden Akten entsprechend gewürdigt werden konnten –
auch hier gibt es natürlich eine ganz unmittelbare Kausalität zwischen rechtswidriger Urkundenunterdrückung und dem Urteil, dass bei Vorhandensein aller Aktenund dieses die
Klägerin eindeutig begünstigenden Gutachtens der Beklagten selbst und einer vollständigen rechtskonformen Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen
wäre!
Fazit: Das bis jetzt und auch in die Zukunft gerichtete Verwaltungshandeln der Rentenversicherung fußt auf mehrfache massive Verstöße gegen
Sozialrechtsnormen und vor allem unsere Verfassung, darüber hinaus auf strafbewehrte Handlungenmindestens gemäß § 133 StGB Verwahrungsbruch, mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit darüber hinaus auch auf Verstoß gegen § 274 StGB Urkundenunterdrückung.
Es geht hier also nicht um die Korrektur eines Urteilsspruchs, sondern um die Korrektur eines mehrfach nach wie vor rechtswidrigen
Verwaltungshandelns, dass auch in die Zukunft gerichtet ist und diesen Unrechtszustand fortführen möchte, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, für die SIE die
Rechtsaufsicht führen.
Zeitweise hatte ich angenommen, die Richter Tolkmitt, Dr. König, Dürre und S. Klein könnten hier konzertiert und planvoll gemeinsame Rechtsbeugung begangen
haben, von dieser Annahme bin ich wieder zurückgetreten: Buchstäblich Kriminell verhalten hat sich bis jetzt nachweisbar nur die Rentenversicherung mit kausaler Wirkung auf das
skandalöse Urteil des LSG Niedersachsen, den beteiligten Richtern wäre ggf. Fahrlässigkeit und eine Überschreitung des Rechts der richterlichen Beweiswürdigung vorzuwerfen, was aber beides
keine Straftatbestände sind und tatsächlichnicht mehr rechtlich gewürdigt werden kann, ausschließlich in dieser Hinsicht haben Sie, sehr geehrte Damen und
Herren, natürlich Recht.
Aber hierauf beruht auch gar nicht meine Argumentation.
Über diese Fragen habe ich jetzt mit meiner Anwältin für Sozialrecht gesprochen, meine Position gegenüber den Gerichten ebenso wie gegenüber der
Rentenversicherung hat sich dadurch verschoben: Hier muss ganz klar zwischen denen unterschieden werden, die sich strafbar gemacht haben und gegen zahlreiche Gesetze zum
Nachteil der Versicherten verstoßen haben und bis heute dagegen verstoßen – die Deutsche Rentenversicherung Bund – und denjenigen, die aus Motiven, die wir nicht kennen können,
aber wahrscheinlich in gutem Glauben auf eine rechtskonforme und vollständige Aktenlage begründet sind, geurteilt haben.
Sie sehen also: Es geht hier also keineswegs um die Korrektur eines rechtsgültigen Urteils, sondern um die Korrektur eines auf strafbewehrten und
verfassungswidrigem Verwaltungshandeln zum existenziellen Nachteil einer schwerbehinderten und chronisch Kranken Versicherten, meiner Schutzbefohlenen, da dieses Rechts- und
Verfassugswidrige Verwaltungshandeln bis in die Gegenwart und Zukunft fortgeführt wird.
Einzig die Ihrer Rechtsaufsicht unterworfene Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich hier mehrfach strafbar gemacht und gegen zahlreiche
einschlägige Rechtsnormen einschließlich unserer Verfassung verstoßen, wie von mir umfassend dargestellt und bewiesen ist, ohne dass Sie, sehr geehrte Damen und Herren, sich die Mühe
gemacht haben, dies überhaupt sichtbar zur Kenntnis zu nehmen oder gar zu kommentieren und argumentativ zu widerlegen – sieht so eine rechtstaatliche Verwaltung und vor allem
Rechtsaufsicht aus? Wohl kaum!
Hier fragt sich natürlich sicher nicht nur ich, inwieweit Sie als Bundesbehörde überhaupt noch auf dem Boden unserer Verfassung und unseres
demokratischen Rechtsstaates stehen, wenn Sie dies alles erkennbar nicht interessiert und Sie noch nicht einmal die Form eines rechtsgültigen Bescheides inklusive Rechtsmittelhinweis
für beachtenswert halten…
In Ihrem o. g. Schreiben beziehen Sie sich auf Angaben der Rentenversicherung, sie habe jetzt (rechtskonform) so viele entscheidende Akten vernichtet, dass die
Rentenversicherung zu vielem gar keine Aussage mehr machen könne – wie ungemein praktisch für Sie und die Rentenversicherung!
Dazu möchte ich festhalten: Sie sind jetzt in einer Situation, wo die ihrer Rechtsaufsicht unterstellte Behörde zahlreiche Beweismittel vernichtet hat und
Sie, sehr geehrte Damen und Herren, dies jetzt als Argument für Ihr Nichthandeln und letztlich Ihre Ignoranz gegenüber einer rechtstaatlichen und verfassungskonformen Rechtspraxis meinen
legitimieren zu können….
Als Rechtsaufsichtsbehörde der Rentenversicherung sich damit herauszureden, die Dinge seien jetzt aufgrund der Vernichtung der Beweise durch die
Täter nicht mehr aufklärbar und es sei ja auch schon eine sehr lange Zeit verstrichen, ist doch recht armselig: Ihnen liegen alle einschlägigen Beweise ja vor, wir haben sie
natürlich aufbewahrt und ich hatte sie Ihnen alle geschickt, wir verfügen über viele weitere Akten - insofern ist Ihre Argumentation alles andere als Stichhaltig!
Selbstverständlich gebe ich mich mit Ihrem Bescheid nicht zufrieden, hier fehlen nicht nur in formaler Hinsicht, sondern auch in rechtlicher Hinsicht nach
wie vor die Rechtshinweise, auf welcher rechtlichen Grundlage Sie hier glauben nicht tätig werden zu müssen!
Heißt: Sie benutzen jetzt das nicht rechtskonformes Verhalten Ihres Rechtsvorgängers unter Leitung von Dr. Maximilian Gassner, um hier quasi eine
Verjährung zu konstruieren, die Ihr Rechtsvorgänger aber maßgeblich mit verursacht hat!
Aber die Verjährung solcher Fälle wie diesen tritt erst nach 30 Jahren analog den Verjährungsfristen bei Nichtigkeitsklagen und Restitionsklagen ein – Sie
scheinen das entweder nicht zu wissen oder Sie vertrauen hier auf meine Unwissenheit…
Daher lege ich natürlich gegen Ihren Bescheid, den ich schon aus formalen und erst recht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht akzeptieren kann, hier
fristgerecht Widerspruch ein.
Außerdem fordere ich Sie hier nochmals auf, die formalen Bestimmungen einzuhalten: Ich erwarte einen Rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid mit allen
erforderlichen Rechtshinweisen von Ihnen, wie ich dies als Bürger in einem demokratischen Rechtstaat erwarten darf…
Auch teile ich Ihnen mit, dass ich mich diesmal nicht wie bei dem Verfahren Ihres Rechtsvorgängers abspeisen lasse, bei einer Ablehnung meines hier
erfolgten Widerspruchs werde ich sehr gründlich prüfen, inwieweit hier der Straftatbestand § 257 StGB Begünstigungvon Ihnen erfüllt worden ist, ich werde dann unverzüglich
rechtliche Schritte gegenüber dem für diesen Fall beim Bundesamt für Soziale Sicherung verantwortlichen Referatsleiter, hilfsweise gegen Ihren Präsidenten, Herrn Frank Plate, einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
________________
Erich B. Ries
Ablehnender Bescheid des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS vom 13.01.2025
Ablehnender Bescheid des Bundesamt für Soziale Sicherung BA S. 1
Ablehnender Bescheid des Bundesamt für Soziale Sicherung vom 13.01.2025 S. 2
4. Schreiben an das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS, die Rechtsaufsicht der Deutschen Rentenversicherung vom 10.12.2025
GZ: XXXXXXXXXXXXX / Meine Eingabe vom 14.11.2024 / Ihr Schreiben vom 21.11.2024 / Die Versicherte DRV Bund Elke Ries Vers. Nr. XXXXXXXXXX / Ihr Schreiben vom
18.12.2024
Ich bitte um Eingangsbestätigung!
Sehr geehrter Herr Becker,
sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir mitgeteilt, Sie würden nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Sachverhalt befragen.
Sie haben mir mitgeteilt, dass Sie als Exekutiv-Organ ein abgeschlossenes Rechtsverfahren nicht korrigieren können und dürfen, das ist mir natürlich
bekannt.
Die sich hier stellende Frage ist aber eine andere: Sind Sie als Rechtsaufsichtsbehörde der Rentenversicherung berechtigt und verpflichtet,
von Amts wegen einen fortlaufenden Verwaltungsakt zu korrigieren, wenn er sich auf grob rechtswidrige und verfassungswidrigen Verwaltungsakten der von Ihnen zu kontrollierende Behörde
gründet: Dies vor allem dann, wenn diese strafbewehrten Akte, nämlich Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB und § 274 Urkundenunterdrückungeine entscheidende Rolle bei
der Urteilsfindung gespielt haben, aber erst nach Ende der Verfahren bekannt wurden?
Jaoder Nein?
Auf diese Frage möchte ich jetzt eine konkrete Antwort mit den entsprechenden Rechtshinweisen, wie dies von jeder Behörde erwartet werden
kann!
Bitte nennen Sie mir also jetzt die Rechtsnormen, die hier aussagekräftig und relevant sind!
Ich finde es schon befremdlich, dass ich Sie auf diese Verpflichtung selbst hinweisen muss – eigentlich eine Selbstverständlichkeit für eine Behörde,
die das Recht bewahren und durchsetzen soll!
Eine der wichtigsten weiteren Fragen dazu ist diese: Hat die Rentenversicherung das Gutachten des eigenen Beratungsärztlichen Dienstes, dass eine
nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit der Versicherten annimmt, an das SG Oldenburg weitergereicht oder nicht?
Die Rentenversicherung behauptet in ihrer verleumderischen Stellungnahme in der NWZ „Leben mit Schmerz und ohne Geld“, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt hatte, sie
habe“ keine Akten vernichtet (Verstoß gegen § 110a SGB IV und § 133 StGB), sie habe auch nicht gegen weitere Rechtsnormen des Sozialdatenschutzes verstoßen (§ 76 § 76 SGB
X Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten) und auch keine Gutachten nicht weitergereicht oder ignoriert“.
Ein Großteil dieser Behauptungen wurde bereits durch den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar im Jahre 2011 widerlegt, dennoch behauptet die Rentenversicherung dies aufs Neue ein Jahr später in dem genannten Zeitungsartikel und diffamiert die Versicherte somit öffentlich und
Ehrverletzend.
Die Frage stellt sich jetzt nicht, ob die Rentenversicherung das von ihr selbst erstellte Gutachten ignoriert hat – das hat sie
erwiesenermaßen, und damit hat sie gleich mehrfach gegen Sozialrechtsnormen und unsere Verfassung verstoßen, hier noch einmal meine Begründung:
Da es bei der Rentenversicherung gesetzlich begründete Handlungsnorm ist, daß Feststellungen über den Gesundheitszustand der „Probanden“ ausschließlich
der beratungsärztliche Dienst trifft, weil dieser Dienst dazu qualifiziert und als einzige Instanz der Rentenversicherung dazu autorisiert ist, bedeutet eine Ignorierung
dieser allgemeinen Handlungsnorm zum Nachteil der Versicherten in dem konkreten Einzelfall, zumal sie nicht begründbar und begründet wurde, eine rechtliche
Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber anderen Versichertenund stellt somit eine Verletzung von Art. 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz dar. Insofern ist die Ignorierung
dieses Gutachtens nicht nur rechtswidrig, weil es den Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB X völlig ignoriert, sondern auch verfassungswidrig, weil es das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz Art.
3 GG ignoriert.
§ 20 SGB X, 1+2
„1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden.
2.Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen“
Auch mit der Nichteinholung des Gutachtens des behandelnden Psychotherapeuten Dipl. Psychologen Dr. Abbas Jabbarian wurde somit pflichtwidrig gegen
den Amtsermittlungsgrundsatz § 20, 1+2 SGB X verstoßen.
Aber mit der Ignorierung des vom beratungsärztlichen Dienst der Rentenversicherung selbst erstellten Gutachtens wurde damit auch gegen ein
weiteres Gebot unserer Verfassung verstoßen: Die Ignorierung eines begünstigenden Gutachtens erfüllt auch den Tatbestand der Gehörsverweigerung gemäß § 62 SGG und Art. 103
GG:„Jeder hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör“.
Die Rentenversicherung hat also mit der kompletten Ignorierung des wichtigsten Gutachtens des gesamten Verwaltungsprozesses in zweierlei Hinsicht
gegen unsere Verfassung verstoßen, nämlich Artikel 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) und Artikel 103 GG (Rechtliches Gehör) sowie natürlich gegen den Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB
X.
Dieses Gutachten (Beweis 2) habe ich Ihnen bereits zugeschickt, Sie sind darüber bereits informiert worden!
Die Frage, die Sie, sehr geehrte Damen und Herren, als Rechtsaufsichtsbehörde der Rentenversicherung jetzt also zu klären haben, ist:Hat die Rentenversicherung dieses eigene Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes nun an das SG Oldenburg weitergereicht oder nicht?
So lange diese Frage von Ihnen nicht geklärt ist, darf ich berechtigt davon ausgehen, dass die Rentenversicherung dieses ganz entscheidende, die
Versicherte eindeutig begünstigende Gutachten nicht weitergereicht hat, weil die Rentenversicherung uns nicht nur in allen weiteren strittigen Fragen nachweislich mehrfach belogen
hat, dies sogar nachdem sie gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten ihre Rechtsverstöße eingestanden hat.
Warum sollte sie in dieser einen Frage uns ausnahmsweise nicht belogen haben?
Dies würde nämlich bedeuten, dass zwei Gerichtsinstanzen und 4 Richter (Andreas Tolkmitt SG Oldenburg, Dr. König, Dürre und S. Klein vom LSG Niedersachsen)
rechtswidrig das allerwichtigste und die Klägerin eindeutig begünstigende Gutachten einfach unter den Tisch fallen ließen! Dies würde dann den Verdacht der gemeinsamen Rechtsbeugung
durch 2 Gerichtsinstanzen wecken…
Ich kann nur hoffen, dass Sie sich hier wirklich Ihrer Verantwortung bewusst sind, diesen Sachverhalt verbindlich zu klären!
(...)
Haben die Gerichte dieses Gutachten nicht erhalten, dann gründet sich das gesamte Urteil auf mehrfach strafbewehrten und
verfassungswidrigen Verwaltungsakten durch die Rentenversicherung – die darauf basierten Verwaltungsakte sind somit von Anfang an nichtig! Sich darauf weiterhin zu berufen stellt m. E.
schon eine gehörige Ignoranz gegenüber unseren rechtstaatlichen Normen dar! Letztlich gilt dies aber auch, wenn die Rentenversicherung dieses Gutachten (Beweis 2) tatsächlich wie sie
behauptet an die Gerichte weitergereicht hat – dann können wir die erfolgte Rechtsbeugung durch zwei Gerichtsinstanzen als „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“
annehmen – der bestehende massive Unrechtsgehalt des seit über 14 Jahren bestehenden und fortgeführten Verwaltungsaktes durch die Rentenversicherung bleibt dadurch ebenso bestehen!
Also: Bevor Sie diese Frage nicht ganz eindeutig und offiziell überprüft und eindeutig geklärt haben, ob die Rentenversicherung das eigene
Gutachten (vorsätzlich oder fahrlässig) ignoriert und nicht an die Gerichte weiter gereicht hat, macht Ihre ganze „Befragung“ der Rentenversicherung keinen Sinn, die
Rentenversicherung wird Ihnen hier vermutlich irgendetwas, aber nicht die Wahrheit berichtet. Diesmal werde ich auch mit Sicherheit keine allgemeinen Floskeln akzeptieren, alles sei
rechtskonform etc., wie dies von ihrem Rechtsvorgänger, dem Bundesversicherungsamt unter Leitung von Dr. Maximilian Gassner gehandhabt wurde.
In Ihrem Schreiben teilen Sie mir mit, eine entschiedene Rechtssache könne von Ihnen nicht rechtlich überprüft werden, dies ist zumindest
missverständlich: Sollten Sie der Auffassung sein, dass Sie als Rechtsaufsichtsbehörde für die Rentenversicherung nicht dafür zuständig wären, wenn die Rentenversicherung
ihr Verwaltungsverfahren auf grob rechts- und verfassungswidriges Verwaltungshandeln gründet, dann stellt sich die Frage, worin Ihre „Rechtsaufsicht“ überhaupt besteht! Selbstverständlich
sind Sie genau dafür zuständig, ich kann nur im Interesse aller Rechtsunterworfenen, die auf Ihre „Rechtsaufsicht“ angewiesen sind, hoffen, dass Sie dies genauso sehen!
Daher bitte ich Sie um Rechtshinweise, inwieweit Sie Rechts- und Verfassungswidriges Verwaltungshandeln der Ihrer Rechtsaufsicht unterworfenen
Rentenversicherung sanktionieren können – oder nicht! – und inwieweit Sie die Rentenversicherung zu einer Korrektur veranlassen dürfen und müssen – oder nicht! Kein Verwaltungshandeln
ohne klare gesetzliche Regelung, ich bitte daher bei weiteren Schreiben um entsprechende Rechtshinweise,auf welche Rechtsnormen sich Ihr Verwaltungshandeln ggf.
gründet – ich darf wohl davon ausgehen, dass Sie nicht einfach in einem rechtsfreien Raum agieren und nicht einfach willkürlich Entscheidungen treffen.
"Sieben Jahre Rechtstreit mit der DRV": Man darf sich nicht unterkriegen lassen!" Recht hat der Opponent! Weitere Infos, hier geht´s zu meinem Kommentar!trVe SrVerband der Gründer und
Natürlich habe auch ich dies kommentiert, mein erster Beitrag in den Medien zu unserem Fall nach vielen Jahren - weitere werden sicher
fogen...
Den Kurztext mit Link sowie meinen Kommentar finden Sie gleich im Anschluß!
Immer mehr Beschwerden über Rentenversicherung
Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Die Zahl der Beschwerden über die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im vergangenen Jahr drastisch gestiegen. Wie die „Bild“ berichtet, registrierte das
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) 2.432 Eingaben, ein Anstieg um 70 Prozent gegenüber den 1.430 Beschwerden im Jahr 2020.
Hierzu habe ich einen Kommentar hinterlassen, hier ist er:
In meiner umfassenden und sehr engmaschig mit Beweisen dokumentierten homepage http://www.zwergdavid-riesegoliath.de berichte ich
über ein besonders skandalöses Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, bei dem die Deutsche Rentenversicherung und weitere Institutionen gegen fast alle einschlägigen Sozialrechtsnormen und
einschlägige Grundrechtsnormen (Art. 1, Art. 3, Art. 20 und Art. 103 GG) nachweislich verstossen haben. Der Fall hat 2003 (!!!) begonnen, SEITDEM kämpfe ich , bisher vergeblich, um die
Herstellung eines rechtskonformen und verfassungskonformen Zustandes. Zur Zeit läuft eine Prüfung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung in 8onn. Da dessen Rechtsvorgänger, das Bundesversicherungsamt BVA, in diesem Fall vor ca. 12 Jahren keinerlei Rechtsaufsicht ausgeübt hat, bin ich bei deren
Rechtsnachfolger eher sehr skeptisch…der nächste Schritt ist jetzt die zuständige Staatsanwaltschaft. Eine Drohung des LSG Niedersachsen mit rechtlichen Schritten als Reaktion auf meine seit
2010 bestehende homepage habe ich damals ignoriert, da hier nur nicht strafbare erwiesene Tatsachenfeststellungen erfolgen, dies gilt auch für die Gegenwart und
Zukunft! Anfragen sind erwünscht, diese beantworte ich sehr gerne! Beste Grüsse Erich B. Ries
3. Schreiben an das Bundesamt für Soziale Sicherung vom 22.12.2024 per Einschreiben mit Rückschein
Herr Dr. Maximilian Gassner, der Leiter des Rechtsvorgängers des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS, des Bundesversicherungsamtes BVA in Bonn, hat die
„Aufklärung“ und „Rechtsaufsicht“ ebenfalls so begonnen…
Leider hat er gar nichts aufklären lassen und auch gar nichts korrigieren lassen,auf unser Vorbringen ist
er natürlich nicht eingegangen, und als ich insistiert habe, wurde mir mitgeteilt, man werde auf weitere Schreiben von mir nicht mehr reagieren!
Natürlich müssen Sie als zuständige Behörde für die Rechtsaufsicht der Deutschen Rentenversicherung Bund diese befragen, allerdings möchte ich
darauf hinweisen, dass es alles andere als sicher ist, daß Sie hier wahrheitsgemäße Antworten erhalten…ich möchte nur einen unnötigen Schriftwechsel insofern vermeiden, als ich dann wieder
mit den ewig gleichen Unwahrheiten, um nicht zu sagen Lügen der Rentenversicherung erneut konfrontiert werde und mich dann daran abarbeiten soll – daher verweise ich hier aus
gutem Grund noch einmal auf die von mir erstellte Homepage als Beweisgrundlage, Sie können dort wirklich alles nachlesen und mich fragen, wenn Ihnen etwas unklar ist…
Aber dass die Rentenversicherung es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, müßten Sie eigentlich als Rechtsaufsichtsführende Behörde ja selbst
wissen!
Die Rentenversicherung, damals noch unter Leitung von Dr. Rische, hat mein damaliges Schreiben mit einem kurzen Satz beantwortet, es gäbe nichts zu
beanstanden…natürlich eine glatte Lüge!
Die Rentenversicherung hat unsere Fragen bis heutenichtbeantwortet,
dies betrifft beispielsweise die Frage, warum sie das Gutachten ihres eigenen beratungsärztlichen Dienstes einfach komplett ignoriert hat und damit nicht nur gegen §
20 SGB X, sondern auch gegen Art. 3 und Art. 103 unserer Verfassung verstoßen hat.
Ebenso hat die Rentenversicherung unsere Frage, warum der Aufforderung des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung
selbst, den behandelnden Psychotherapeuten der Versicherten, Dr. Abbas Jabbarian zu befragen bzw. ein (begünstigendes!) Gutachten einzuholen, pflichtwidrig ebenfalls nicht gefolgt
worden ist! Ebenfalls ein Verstoß gegen § 20 SGB X!
(....)
Anschließend hat die DRV Bund im Jahre 2010 einen von uns gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X
(„Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“) abgelehnt, aber uns nicht darüber inhaltlich aufgeklärt, warum
unsere vorgebrachten Vorwürfe alle nicht zutreffend seien. Das gleiche Prozedere im Widerspruchsverfahren.
Also gleich wiederum zweimal die Versicherte zu ihrem Nachteil angelogen!
Das hier gar nichts kontrolliert und somit auch nicht korrigiert wurde, wurde 2011, ein Jahr nachdieser
„Selbstüberprüfung“ durch die Rentenversicherung deutlich, als derBundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar uns gegenüber
schriftlich bestätigte, daß alle unsere Vorwürfe berechtigt waren: Dass die Rentenversicherung genau entsprechend unseren Vorwürfen tatsächlich umfangreich begünstigende schutzwürdige Akten
der Versicherten teilweise während des laufenden Gerichtsverfahrens und kurz davor rechtswidrig vernichtet hatte!
Auch bestätigte der Bundesdatenschutzbeauftragte uns, dass die Rentenversicherung darüber hinaus auch noch besonders schutzwürdige
Akten rechtswidrig an die Gerichte weiter gereicht hatte.
Um dem Faß die Krone aufzusetzen, hat die Rentenversicherung dann auch noch den Akten der Versicherten Elke Ries rechtswidrigFremddaten einer verstorbenen Versicherten hinzugefügt!
Da die Akten bis zu diesem Zeitpunktnichtbereinigt wurden, beweist dies, dass die Rentenversicherung hier gar nicht aktiv gewesen war und uns natürlich auch über den Sachverhalt belogen
hat! (...)
Schließlich hat die Deutsche Rentenversicherung Bund, für die früher das BVA und heute SIE, sehr geehrte Damen und Herren, die Rechtsaufsicht
führen, in einem Zeitungsartikel der Nordwest-Zeitung „Leben mit Schmerz und ohne Geld“ nichtnur die Öffentlichkeit belogen, sondern damit auch ihre Versicherte Elke Ries und mich persönlich massiv verleumdet und
diffamiert,indem sie wahrheitswidrig behauptete,es seien keine Rechtsverstöße vorgekommen, weder seien schutzwürdige Akten der Versicherten vernichtet worden, noch gegen ihren Datenschutz verstoßen worden,
noch sei ein vom beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren erstelltes Gutachten ignoriert worden– alles dreiste
Ehrverletzende Lügen, die geeignet sind, unser Ansehen in der Öffentlichkeit zu beschädigen, weilwirdamitals Lügner dargestelltwerden, die nur wütend sind, weil sie die Erwerbsminderungsrente nicht bekommen – das ist m. E.infam und moralisch höchst verwerflich!Im Übrigen ein Verstoß gegen Art. 1
GG.
Natürlich ist ein solches Verhalten für eine Bundeskörperschaft des Öffentlichen Rechts auch rechtlich untragbar,
Sie als Rechtsaufsichtsbehörde hätten hier Veranlassung, die Rentenversicherung zu einer Öffentlichen Entschuldigung zu veranlassen – aber dies würde
allerdings Ehrgefühl, Treue zu unserer Verfassung und Empathie voraussetzen, von all dem konnte ich in den letzten 20 Jahren, seit ich
mit der Rentenversicherung zu tun habe, wenig bis gar nichts feststellen – leider!
Vorsorglich habe ich jetzt mein Ferienhaus verkauft, sodaß ich jetzt in der Lage bin, auch einen längeren Prozeß oder auch mehrere Prozesse durch die Instanzen
durchzuklagen, falls mein bestehender Rechtsschutz hier nicht greift, natürlich ab demnächst in Begleitung eines Anwaltes!
Dies werde ich dann auf allen rechtlichen Ebenen inklusive des Strafrechts vorantreiben, sollte sich meine Befürchtung bewahrheiten, daß Sie
Beschwerden ähnlich behandeln wie seinerzeit Ihr Amtsvorgänger Dr. Maximilian Gassner…
Sollte sich mein hier jetzt entstehendes Gefühl bestätigen, daß auch Sie versuchen, daß Recht zu beugen und Rechtstatsachen einfach zu ignorieren und die Sache
zu verschleppen, werde ich mich diesmal gebührend dagegen wehren – meine Schutzbefohlene konnte und kann dies nicht, sie billigt aber natürlich
alle meine Maßnahmen in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, sie ist verständlicherweise extrem verbittert…
Der langjährige vergebliche Kampf gegen die Rentenversicherung und Ihren Rechtsvorgänger, dem Bundesversicherungsamt BVA, um die Herstellung eines Rechts- und Verfassungskonformen Rechtszustandes, hat mich sehr wütend gemacht, dieser Zorn hat nicht abgenommen, im Gegenteil!
Merken Sie eigentlich nicht, daß ihr Dilemma immer größer wird, je länger die gemeinsame Rechtsverweigerung andauert?
Mundtotkönnen Sie mich nicht machen, da ich für alle meine Feststellungen und Schlußfolgerungen
stichhaltige Beweise vorlege, die mit Sicheheit jeder gerichtlichen Prüfung standhalten werden, ich nutze hier nur meine verfassungsrechtlich garantierte
Meinungsfreiheit Art. 5 GG, ohne jemanden wahrheitswidrig zu diffamieren oder zu verleumden!
Daher sehe ich möglichen Klagen sehr gelassen entgegen, ich würde sie dazu nutzen, die Öffentlichkeit zu
sensibilisieren, ich brauche ja die öffentliche Diskussion nicht zu scheuen, im Gegenteil! Fazit: Lügen haben
(langfristig) kurze Beine!
Ich weise Sie nochmals auf die vielzitierte Homepage hin, hier können Sie wahrheitsgetreue Informationen erhalten – aber ob Sie sie nutzen oder
nicht, bleibt natürlich Ihnen überlassen…
Der Fall ist aufgrund vor allem der fortgesetzten Rechtsverweigerung so umfangreich, daß eine gute Dokumentation
kaum anders möglich ist…
(...)
Sollten Sie, sehr geehrtes Bundesamt für Soziale Sicherung BAS, nicht unverzüglich den auf einem Verbrechen beruhenden verfassungswidrigen
Unrechtszustand beenden, werde ich daraus meine Schlußfolgerungen ziehen und diese natürlich nicht nur öffentlich kommunizieren, sondern mit der strafrechtlichen Prüfung und weitere
Veranlassung begegnen!
Auch dieses Schreiben werde ich auf meiner Seite unter https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/aktuelles-neue-aktuelle-entwicklungen-seit-11-2024/ einstellen, dies werde ich auch weiterhin tun – solange wir kein rechtliches Gehör
finden und meiner Schutzbefohlenen die soziale Teilhabe rechtswidrig weiterhin verweigert wird und der Fall noch nicht wieder vor Gericht landet, ist dies leider unsere einzige
Möglichkeit der Artikulation!
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________________
Vertretungsbevollmächtigter Erich B. Ries
2. Schreiben an das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS
GZ: XXXXXXXXXX / Meine Eingabe vom 14.11.2024/Ihr Schreiben vom 21.11.2024 / Die Versicherte DRV Bund XXXXXXXXXXX Vers. Nr. Nr. XXXXXXXXXXX Einschreiben
mit Rückschein
Ich bitte um Eingangsbestätigung!
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Becker,
sehr geehrte Damen und Herren
in der Anlage die von Ihnen verlangte Vollmacht der Versicherten Elke Ries, sowie u. a. 5 Gutachten, die die Arbeitsunfähigkeit
der Elke Ries beweisen.
Antrag und Aufforderung:
Hiermit fordern wir das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS als gesetzliche Rechtsaufsicht der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, endlich seinem
gesetzlichen Auftrag nachzukommen, einen rechtskonformen und verfassungsgerechten Rechtszustand für die Versicherte Elke Ries herzustellen!
Wie hier nachvollziehbar nachgewiesen wird, hat die Rentenversicherung meine Schutzbefohlene Elke Ries mit tatkräftiger Unterstützung des SG Oldenburg
und des LSG Niedersachsen Bremen mit Hilfe zahlreicher Verstöße gegen einschlägige und grundlegende Normen sowohl unserer Sozialrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen (Verletzung insbesondere
der Paragraphen 20 SGB X, § 110a SGB IV und § 133 StGB, § 76 SGB X, § 103 SGG), als auch durch Verletzung grundlegender Verfassungsrechtlicher Normen (Verletzung Art. 1, Art. 3, Art. 20 und
Art. 103 GG) um ihre rechtliche Teilhabe gebracht, indem die ihr nach den rechtlichen Bestimmungen zustehende volle Erwerbsminderungsrente aufgrund einer schweren chronischen
Schmerzerkrankung („Fibromyalgiesyndrom“) mit Komorbidität und zahlreicher umfangreicher Begleitsymptomatik grob und vielfach rechtswidrig verweigert wurde.
Der Rechtsvorgänger des Bundesamtes für Soziale Sicherung BAS, das Bundesversicherungsamt in Bonn unter Leitung von Dr. Maximilian Gassner ist unserer damalige
Aufforderung, dem Unrechtszustand durch angemessene Dienstaufsicht, Rechtsaufsicht und entsprechender Korrektur nicht nur nicht gefolgt, Ihr Rechtsvorgänger hat stattdessen dem
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages wahrheitswidrig und falsch berichtet und somit die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes wirksam verhindert!
(Umfassende und engmaschige Dokumentation zum gesamten Verfahren finden Sie unterwww.zwergdavid-riesegoliath.deinklusive Beweise.
Konkret: Die Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente seit Antragstellung im Jahre
2003,dies wurde wirksam unter Bruch nahezu aller einschlägiger Rechts- und Verfassungsnormen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, das SG
Oldenburg und das LSG Niedersachsen Bremen verhindert!
Wie wir hier nachweisen, geschah dies nicht nur aus grober Fahrlässigkeit und Rechtsirrtum, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vorsätzlich! (...)
Darüber hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung dann auch noch in einem Zeitungsartikel die Öffentlichkeit belogen und damit die Versicherte Elke Ries
öffentlich beleidigt und diffamiert, indem die Rentenversicherung nachgewiesen wahrheitswidrig das, was sie zuvor gegenüber dem damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar schriftlich
eingestanden hat (Vernichtung schutzwürdiger begünstigender Akten der Versicherten in einem laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie weitere mehrfache Verstöße gegen ihren Datenschutz)
leugnet!https://www.nwzonline.de/wirtschaft/westerstede-gesundheit-westerstede-leben-mit-schmerz-und-ohne-geld_a_1,0,497266543.html
Auch dies ist ein deutlicher Indizienbeweis für Vorsatz!
Selbstverständlich werten wir dies als Verstoß gegen Art. 1 GG Menschenwürde, weil die Versicherte damit implizit öffentlich als Lügnerin gebrandmarkt wird!
Wem glaubt man mehr: Einem sehr erbosten Ehepaar oder einer „sich selbst verwaltenden“ riesigen Bundeskörperschaft des Öffentlichen Rechts, die dank der völlig unzureichenden Rechtsaufsicht de
facto in einem quasi rechtsfreien Raum agiert?!
Dies ist nicht nur ein Verstoß gegen unsere grundlegendste Verfassungsnorm, sondern U. E. moralisch im höchsten Masse verwerflich, weil dieser Angriff sich
gegen einen besonders schutzbedürftigen schmerzgeplagten schwerbehinderten und chronisch kranken Menschen handelt, den „ zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ sein
soll!
Stellen Sie endlich einen rechtskonformen und verfassungskonformen Zustand her, indem Sie schnellstmöglich die Deutsche Rentenversicherung dazu
veranlassen, ihrer Versicherten ohne Wenn und Aber ab Antragstellung 2003 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend zu gewähren! Selbstverständlich fordern wir eine angemessene Verzinsung sowie den
Ersatz aller von uns glaubhaft gemachten Kosten dieses langjährigen und bislang Ergebnislosen Kampfes!
Zur weiteren Überprüfung der Sachlage erlauben Sie mir bitte folgende Hinweise:
Meine Argumentation und Beweisführung stützt sich ganz wesentlich auf meine speziell vor allem zu diesem Zweck erstellten, umfassend und engmaschig dokumentierten
Homepagewww.zwergdavid-riesegoliath.de
Da ich aber nicht sicher sein kann, ob und wie gründlich Sie die Sachlage wirklich prüfen werden, anbei 5 Gutachten, die die
Arbeitsunfähigkeit meiner Schutzbefohlenen m. E. genügend nachweisen und damit ihren berechtigten Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung 2003 belegen!
Insbesondere Beweis Nr. 2, das vom beratungsärztlichen Dienst der Rentenversicherung selbst erstellte Gutachten gegen Ende des
Widerspruchsverfahrens macht dies beweiskräftig deutlich!
Besonders wichtig für die Beurteilung der Sachlage ist natürlich das Kapitel „Beweise“https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/, weil hier weitgehend ohne subjektive Sichtweise die
Fakten für sich selbst sprechen!
Hier noch einmal die Sachlage, für die es hier überhaupt keine Beweisprobleme gibt: Die wichtigsten Beweise sind hier beigefügt, wir
verfügen im Gegensatz zur DRV-Bund über sämtliche Beweisunterlagen, da wir gar nichts vernichtet haben! Sollten Sie also entsprechende Unterlagen bei der Rentenversicherung
nicht vorfinden, weil diese mauert oder weitere schutzwürdige Akten rechtswidrig vernichtet hat, können Sie sich an uns wenden!
Gegen Ende des Verwaltungsverfahrens hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlreiche schutzwürdige begünstigende Akten der Versicherten rechtswidrig
vernichtet, dies wurde nach einem Jahr Verzögerung wegen zweimaligem „Büroversehen“ durch den damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar schriftlich bestätigt.
„Die Vernichtung der RehaAkte aus dem Jahr 1998 wurde am 24.7.1999, also 14 Monate nach Beendigung der Maßnahme, durchgeführt. Der Vorgang
zum Antrag aus dem Jahr 2002 wurde am 09.09.2003 und somit 13 Monate nach Abschluß der Maßnahme vernichtet.“ Heißt: Begünstigende schutzwürdige Akten
wurden teilweise 20 Tagenach Beginn des Sozialgerichtsprozesses vernichtet – ein strafbarer Akt gemäß § 133 StGB
Verwahrungsbruch!(Schreiben Bundesdatenschutzbeauftragter vom 29.11.2011)
und weiter:
„Abschließend können wir nur nochmals feststellen, dass sowohl die Übersendung an die jeweiligen Gerichte , als auch die Aufnahme der Informationen über die
Sozialdaten der anderen Versicherten in den Aktenvorgang der Petententin Elke Ries eindeutig einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Sozialdatenschutz
darstellen.“ (Bundesdatenschutzbeauftragter, Schreiben 09.11.2011)
Einzelnorm: § 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht schutzwürdiger Akten der Versicherten, strafrechtlich relevant: § 133 StGB Verwahrungsbruch, strafbewehrt mit
1 bis 5 Jahren Haft.
Des Weiteren hat die Rentenversicherung zudem auch noch gegen den Datenschutz der Versicherten insofern verstoßen, als die DRV Bund besonders geschützte
Akten der Versicherten rechtswidrig an die Gerichte weitergereicht hat. Siehe oben.
Verstoß gegen § 76 SGB XEinschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten.
Und schließlich, um das Faß voll zu machen, hat die Rentenversicherung dann auch noch Fremddaten einer verstorbenen Versicherten den Akten der Versicherten
Elke Ries rechtswidrig hinzugefügt, wie der Datenschutzbeauftragte Peter Schaar uns mitgeteilt hat!
(Siehe oben, auch diese Akten befinden sich natürlich noch in unserem Besitz, die Rentenversicherung wird dies (hoffentlich!) inzwischen bereinigt haben…)
In den Akten ist allerdings der Vermerk zu finden: Akten ohne Kopie vernichtet.
Da es sich durchweg um begünstigende Akten handeln, die die vielen leider vergeblichen Heilungsversuche der Versicherten
Elke Ries belegen können, ist hier ein „Versehen“ wohl kaum wahrscheinlich, wir gehen hier daher selbstverständlich von Vorsatzund damit auch der Tatbestandserfüllung des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB aus in Verbindung mit § 110a SGB IV aus! (Auch dies leider längst
verjährt!)
Diese Straftaten, unabhängig davon, ob sie strafrechtlich verjährt sind oder nicht, würden Sie schon veranlassen müssen, den gesamten Fall neu
aufzurollen, weil das Fehlen dieser Urkunden es ja dem LSG Niedersachsen erleichtert haben, der Versicherten wahrheitswidrig und diffamierend vorzuwerfen „ nur geringe
Heilbemühungen“ unternommen zu haben, dieses Fehlen der Akten also kausal auf das Urteil durchgeschlagen hat!
Leider hat die Rentenversicherung Bund anschließend auch noch gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG verstoßen: Gegen Ende des Widerspruchsverfahrens hat
der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung ein Gutachten erstellt, dass unzweideutig davon ausgeht, dass die Versicherte Elke Ries aufgrund der Chronifizierung ihrer
Erkrankung bei Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten nicht mehr arbeitsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist! Damit wird auch deutlich, wie gründlich
und gewissenhaft der beratungsärztliche Dienst gearbeitet hat und wie unabhängig er die Befunde bewertet hat – Respekt, wir hätten das nicht gedacht!
Dabei stand dem beratungsärztlichen Dienst noch nicht einmal das Gutachten des renommierten Psychiaters und Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.
Weiss zur Verfügung, das eindeutig eine Restarbeitsfähigkeit von unter 3 Stunden auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt formuliert und damit das beratungsärztliche
Gutachten der Rentenversicherung selbst bestätigt – und natürlich vice versa!
Dieses Gutachtendes Dr. Weiss wurde übrigens kurze Zeit später von den Amtsärzten des Arbeitsamtes in Bad
Zwischenahn sowie von den Amtsärzten des staatlichen Versorgungsamtes Oldenburg als Vollbeweis anerkannt und führte bei beiden Behörden zur Revision des vorherigen Verwaltungshandelns
unter Hinweis auf das Gutachten Dr. Weiss!
Das hat das LSG Niedersachsen Bremen nicht daran gehindert, dieses Gutachten trotz eigener nicht vorhandener medizinischer Kompetenz im Urteil
argumentativ zu „widerlegen“ – dieser Versuch ist auf ganzer Linie kläglich gescheitert!
Leider hat die Verwaltung der Rentenversicherung das von ihrem eigenen beratungsärztlichen Dienst erstellte Gutachten vollständig ignoriert!Es findet sich in sämtlichen Akten der Rentenversicherung nirgendwo ein weiterer Hinweis auf dieses Gutachten! Siehe Beweis 2, hier beigefügt!
Was bedeutet das aus rechtlicher Sicht?
Da es aufgrund der bestehenden sozialrechtlichen Normen in der Sozialverwaltung Handlungsnorm bei der Deutschen Rentenversicherung ist, daß
ausschließlich der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung Gutachten der Rentenversicherung in Rentenverfahren erstellt und die Verwaltung sich hiernach richten muß,
weil sie selbst keine entsprechende medizinische Kompetenz und Befugnis hat, bedeutet diese Ignorierung des selbst erstellten Gutachtens eine Abweichung zum Nachteil der Versicherten
Elke Ries von der rechtlichen Handlungsnorm der Begutachtung und Gutachtenwürdigung!
Damit liegt hier unzweifelhaft ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG vor, wonach gleiches gleich und ungleiches ungleich behandelt werden
muß, also ein Verstoß gegen einer unserer elementarsten Verfassungsnormen!
Vergleichen Sie hierzu beigefügten Beweis 2, Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes!
Aber damit nicht genug: In diesem Gutachten fordert der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung die Verwaltung auf, ein Gutachten des seit fast zwei
Jahren behandelnden Psychotherapeuten Dr. Abbas Jabbarian einzuholen, um das Gutachten endgültig abzuschließen. Dieses Gutachten begünstigt die Versicherte Elke Ries ebenfalls
eindeutig.
Leider ist die Verwaltung der Rentenversicherung dieser Aufforderung pflichtwidrig nicht gefolgt und hat damit gegen § 20, 1,2,3 SGB X
Untersuchungsgrundsatz in der Sozialverwaltung verstoßen!
Stattdessen wurde von der Verwaltung der Rentenversicherung das vom beratungsärztlichen Dienst der Rentenversicherung erstellte Gutachten ignoriert und
der Widerspruch, natürlich völlig rechtswidrig, weil auf Basis von Verstößen gegen Sozialrechtsnormen § 20 SGB X und Verfassungsverstoß gemäß Art. 3 GG, abgelehnt!
Leider ist bei dem ganzen Verfahren ein wichtiges Organ der Rechtspflege, nämlich unser beigezogener Fachanwalt für Sozialrecht aus Oldenburg,
so gut wie nicht aktiv geworden, obwohl er sein Honorar im Voraus erhalten hatte, er hat erkennbar keine Akteneinsicht genommen, sodaß wir erst von diesen folgenschweren und massiven
Rechtsverstößen der Rentenversicherung nach Abschluß des gesamten Verfahrens erfuhren, als wir einen neuen Anwalt zugezogen hatten, der als erstes alle Akten der Deutschen Rentenversicherung
Bund anforderte – da war das Kind in den Brunnen gefallen!
Aber: Hätten alle Instanzen sich an das Gebot des Amtsermittlungsgrundsatzes im Sozialverwaltungsverfahren § 20 SGB X bzw. 103 SGG Untersuchungsgrundsatz
gehalten und vor allem unparteiisch ermittelt, hätte das weitere Verfahren anders ausgehen können und müssen!
Leider hat auch das SG Oldenburg und das LSG Niedersachsen diesen Grundsatz vielfach und weitgehend außeracht gelassen!
Der Vorsitzende des Sozialgericht Oldenburg, Richter Andreas Tolkmitt, hatte unserem Anwalt gegenüber mündlich durchblicken lassen, daß er Fibromyalgie eher
für eine „Modekrankheit“ halte… Einen guten Anwalt hätte dies veranlaßt, gegen Richter Andreas Tolkmitt das Rechtsmittel der „Besorgnis der
Befangenheit“ einzulegen!
Tatsächlich hat der Vorsitzende Andreas Tolkmitt nichts von den Rechtsverstößen der Deutschen Rentenversicherung zur Kenntnis genommen: Weder stutzte er
über das Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes, daß ja von einer nicht mehr vorhandenen Leistungsfähigkeit der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ausgeht – ein massiver Widerspruch
zur Ablehnung der Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung! – noch stutzte er über die fehlenden Akten mit dem Eintrag „Akten ohne Kopie vernichtet!“ Der
Untersuchungsgrundsatz § 103 SGG hätte ihn natürlich verpflichtet, dem nachzugehen, das heißt der Frage, welche Bedeutung diese zahlreichen vernichteten Akten für die Beurteilung
der Sachlage haben könnten! Dies zumal ein Teil der Akten erst 20 Tage nach Beginn des Sozialgerichtsverfahrens vernichtet worden waren!
Auch war es ihm offenbar völlig egal, daß die Akten der Versicherten Fremddaten einer verstorbenen Versicherten enthielten und damit zusätzlich
rechtswidrig waren – es interessierte ihn nicht, natürlich veranlaßte er auch keine Klärung und Korrektur!
Analog verfuhr auch Richter Dr. Michael König vom LSG Niedersachsen Bremen! (...)
Die von Richter Tolkmitt veranlaßte Einholung eines Gutachtens des behandelnden Psychotherapeuten Dr. Abbas Jabbarian hatte ebenfalls keinerlei
Effekt: Er ignorierte weitgehend die Kernaussagen dieses Gutachtens, dass die Versicherte nicht arbeitsfähig sei, ebenso ignorierte er die Kernaussagen des behandelnden
Hausarztes und Betriebsmediziners Dr. Andreas Lindenthal, der der Versicherten/Klägerin in zwei Gutachten bescheinigt, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, und entschied den Fall
dann per einfachen Gerichtsbescheid zum Nachteil der Versicherten Elke Ries!
Inzwischen hatte die Klägerin gemäß § 109 SGG den Gutachter Dr. Thomas Weiss, Facharzt für PsychiatrieundFacharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren zur Begutachtung beigezogen.
Dr. Thomas Weiss ist nicht nur einer der ersten Ärzte, der sich in Deutschland mit Fibromyalgie beschäftigte und dazu entsprechende Sach- und Fachbücher
verfaßte, aufgrund seiner besonderen interdiszipläneren Kompetenz moderierte er viele Jahre lang eine Gesundheitssendung im SWR, darüber hinaus war er viele Jahre in der Wissenschaftlichen
Forschung über Schmerzstörungen an der Universität Heidelberg tätig.
Dieser Gutachter darf daher als der für die Fibromyalgie bestqualifizierte Gutachterdes gesamten Verfahrens betrachtet werden, zumal er zwei
Facharztausbildungen erfolgreich abgeschlossen hatte!
Auch mit der Entscheidung ohne Verhandlung trotz einer keineswegs klaren und rechtlich und tatsächlich einfachen Sachlage hat Richter Tolkmitt gegen geltende
Sozialrechtsnormen verstoßen, nachdem er bereits begünstigende Beweise für die Klägerin/Versicherte Elke Ries „übersehen“ hatte:
Sozialgerichtsgesetz SGG § 105:
(1) Das
Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
„wenn die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.“
Natürlichweist die
Sache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf: Erstens handelt es sich um eine Erkrankung, deren Ätiologie gar nicht wissenschaftlich geklärt
ist, auch waren Therapien und Diagnosen in der Fachwelt noch umstritten. Hinzu kommt, daß hier inzwischen
5 (fünf!!!)Gutachten vorlagen, die die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin/Versicherten bescheinigten, eines
davon von der Beklagten im Widerspruchsverfahren selbst erstellt!
Alle Gutachten der Beklagten waren hingegen von der Klägerin wegen umfangreich begründeter Besorgnis der Befangenheit angefochten worden!
(Diese Beweise liegen bei!)
Die Versicherte wurde auf Veranlassung des SG Oldenburg durch die Rheumatologin und Orthopädin Dr. Simone Sörries, Chefärztin der Rheumaklinik Bad Bentheim
untersucht. (...)
Die Versicherte hatte sowohl das Gutachten von Dr. Springub aus Westerstede angefochten, weil hier erkennbar ebenfalls nicht regelhaft begutachtet wurde:
Beteiligung einer nichtfachlichen Hilfskraft, die alleine die Anamnese durchführte und sich dabei als sehr dilettantisch erwies und zahlreiche Fehler machte. Dauer der Begutachtung
durch Dr. Springub selbst nicht einmal eine halbe Stunde…Trotz einer Beschwerde bei der Rentenversicherung (damals noch BfA) mit der Bitte um Aufklärung über die Qualifikation dieser
Hilfskraft verweigerte die BfA hier die Auskunft und nannte diese Infos nicht! Dieser Beweis ist mit Stempel vom 12.5.2004 versehen und trägt die Aufschrift 1 und befindet sich hier bei
den Beweisen! (...)
Zusammenfassenddarf ich feststellen: Der gegenwärtige Unrechtszustand beruht nicht nur auf Verletzungen nahezu
aller einschlägigen sozialrechtlichen und verfassungsrechtlichen Normen, sondern auf einer strafbewehrten Handlung gemäß § 339 StGB, die Rechtsbeugung wirkt bis heute!
Damit beruht die Verweigerung der Erwerbsminderungsrente für meine Schutzbefohlene Elke Ries nicht nur auf massiver Rechtsverweigerung durch die
genannten Institutionen, sondern sogar auf einem Verbrechen!
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist jetzt aufgefordert, umgehend für eine Herstellung eines rechtskonformen Zustandes zu
sorgen! Wer einen solchen, hier mit Beweisen belegten Unrechtszustand als Amtsträger aufrechterhält, macht sich ebenfalls der Rechtsbeugung schuldig…
Hier noch einmal die verletzten Rechts- und Verfassungsnormen, sowohl durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch die involvierten Gerichte, das SG
Oldenburg und das LSG Niedersachsen Bremen:
§ 110a SGB IV und, strafrechtlich § 133 StGB Aufbewahrungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung
Bund
§ 76 SGB X Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
§ 20, 1,2,3 SGB X UntersuchungsgrundsatzSGB X, Deutsche
Rentenversicherung (Beweis 2)
§ 103 SGG Untersuchungsgrundsatz Sozialgericht Oldenburg und Landessozialgericht Niedersachsen Bremen
Teilweise ebenfalls gravierende und mehrfache Verstöße gegen Verfassungsrechtliche Festsetzungen:
Art. 1 GG Menschenwürde Wahrheitswidrige Diffamierung durch Gerichtsgutachterin Dr. Simone Sörries, durch Richter Dr. Michael König sowie Rentenversicherung in
der Öffentlichkeit
Art. 3 GG Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (u.a. bei Beweis 2)
Art. 20 GG Verstoß gegen die Gewaltenteilung (Beweis 4, Beweis 1 etc.)
Art. 103 GG Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Beweis 1, Beweis 10a und 10b etc.) dies betrifft alle Besorgnisse der Befangenheit:
Gutachter Dr. Springub, Gutachterin Dr. Simone Sörries, Gutachter Prof. Dr. Nutzinger Reha Bad Bramstedt sowie Gutachten Dr. Mesch! Diese wurden weder durch das SG Oldenburg noch durch das LSG
Niedersachsen Bremen in irgendeiner Form zur Kenntnis genommen, geschweige denn sich damit auseinandergesetzt, wie es sowohl § 62 SGB als auch Art. 103 GG fordern.
Der BGH (Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10) hat entschieden:
Findet sich im Protokoll keinHinweis darauf, dass die Parteienzum Beweisergebnis verhandelt
haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und
mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regeldas
Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.
§ 339 StGB Rechtsbeugung (Verletzung Art. 20 GG in Verbindung mit zahlreichen Verletzungen von Sozialrechtsnormen und Verfassungsnormen, s. Beweis 4
etc.)
Natürlich ist dies eher ein Paragraph mit generalpräventiver Funktion, in der Praxis sind tatsächliche Verurteilungen ja äußerst selten…
Die 2. Dimension dieses Falles ist eine moralische sowie strafrechtliche Würdigung:
Hier wurde massiv gegen das Strafgesetzbuch verstoßen: Der von der Rentenversicherung zu verantwortende Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB ist ein
schweres Vergehen und ist mit 1 bis 5 Jahren Haft strafbewehrt sowie der Entlassung aus dem Öffentlichen Dienst….
Daß dieser Straftatbestand inzwischen längst verjährt ist, mindert keineswegs den Unrechtsgehalt! (...)
Daher nehme ich im Falle einer nicht rechtskonformen Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung das Recht auf umfassende Akteneinsicht in Anspruch
inklusive der von ihnen geführten Telefonate mit Gesprächsprotokollen.
Bitte beachten Sie außerdem: Da meine Schutzbefohlene leider eine statistisch um 10 bis 20% reduzierte
Lebenserwartung hat, sehe ich persönlich hier Eile geboten,Verfahrensverschleppung oder weitere Lügen der Deutschen Rentenversicherung werde ich mit allen mir zur Verfügung stehenden
Rechtsmitteln begegnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Vertretungsbevollmächtigter
_________________________________________
Erich B. Ries
Anlage: 1 Vertretungsvollmacht der Versicherten Elke Ries, geb. xxxxxxxxxxxx, Vers. Nr. Vers. Nr. xxxxxxxxxxxxxxx
5 Gutachten, die die Arbeitsunfähigkeit meiner Schutzbefohlenen beweisen und keinen Spielraum für Interpretationen lassen, eines vom beratungsärztlichen Dienst der DRV Bund selbst im Widerspruchsverfahren erstellt. Gutachten Dr. Weiss, Gutachten beratungsärztlicher Dienst der
Deutschen Rentenversicherung Bund, 2 Gutachten Dr. Andreas Lindenthal, Gutachten Dr. Abbas Jabbarian
1 Erhöhung des GdB von 30 auf 50 unter Hinweis auf das Gutachten des von der Klägerin nach § 109 SGG zugezogenen Gutachters Dr. Thomas Weiss, Facharzt für
Psychiatrie und Facharzt für Allgmeinmedizin und Naturheilverfahren.
Diesmal hat das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS erheblich schneller reagiert: Während ich beim ersten Mal auf einen Eingang meiner Beschwerden
und Antrag lange warten mußte und schon glaubte, man würde versuchen, meine Eingabe einfach zu ignorieren (was nicht der Fall war!), erhielt ich diesmal auf meine Eingabe unverzüglich
eine Eingangsbestätigung - sehr gut so, prima!
Beschwerde/ Eingabe an die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Frau Gundula Rossbach am 14.11.2024
Gestern, am 14.11.2024 habe ich folgendes Schreiben sowohl per Einschreiben mit Rückantwort als auch per email an die (neue) Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Frau Gundula
Rossbach geschickt und sie mit dem Fall konfrontiert und unsere Forderungen nach einer rechtskonformen Lösung gestellt - nach 21 Jahren kämpfe ich immer noch bisher vergeblich darum!
ich vertrete meine Frau, die Versicherte xxxxxxxxx, Vers. Nr. xxxxxxxxxxxxxx geb. xxxxxxxxxxx, eine entsprechende Vertretungs-Vollmacht
finden Sie hier:
Die DRV Bund hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens ab 2003 begünstigende schutzwürdige Akten widerrechtlich vernichtet, Fremddaten einer anderen
Versicherten mit den Akten der Versicherten vermischt, das vom eigenen beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren erstellte ärztliche Gutachten völlig ignoriert, auch ist
sie nicht der Aufforderung des eigenen beratungsärztlichen Dienstes gefolgt, ein die Versicherte begünstigendes Gutachten des behandelnden Psychologen einzuholen, sondern hat den
Widerspruch einfach abgewiesen. Hier liegen Verstöße gegen Art. 3 GG sowie gegen § 103 SGG vor.
Da die Aktenlage der DRV Bund vermutlich nach wie vor nicht vollständig sein dürfte, dürfen Sie auf die bei uns vorhandenen Akten zurückgreifen,
wir können wirklich alles seit 1998 nachweisen!
Desweiteren hat die DRV Bund dann auch noch über ihren damaligen Pressesprecher Herrn Braatz die Öffentlichkeit belogen und damit meine
Schutzbefohlene öffentlich verleumdet und diffamiert, indem in diesem Artikel alles geleugnet wird, was die DRV Bund zuvor gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten schriftlich bestätigt
hatte:Damit wird die Verleumdung und Diffamierung „Ihrer“ Versicherten als Lügnerin weiter bis heute fortgeführt!
In einem Antrag gemäß § 44 SGB X konnte die DRV Bund keinerlei Unrichtigkeiten erkennen, selbst beim erfolgten Widerspruch nicht…das sagt wohl eine Menge!
(....)
Unsere Forderung: Restitution, das heißt die Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes. Dies bedeutet konkret: Die Versicherte muß so gestellt
werden, als wäre ihr die Erwerbsminderungsrente entsprechend ihrem Antrag 2003 rechtskonform gewährt worden, alle finanziellen Schäden sind zu ersetzen!
Ich teile Ihnen hier mit, daß ich sämtliche Kommunikation mit der Rentenversicherung auf meiner Seite einstellen werde, Positives werde ich entsprechend
würdigen, aber auch Negatives werde ich entsprechend kommentieren. Alle hier gemachten Äußerungen sind durch die auf der homepage eingestellten Beweise hinreichend bewiesen https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/
Das Gutachten des in der homepage genannten Gutachters Dr. Dr. Thomas Weiss von 2006 wurde sowohl von den Amtsärzten des Versorgungsamtes Oldenburg
als auch von den Amtsärzten der Arbeitsagentur Bad Zwischenahn als Vollbeweis für entsprechende Korrekturen ihres Verwaltungshandelns anerkannt. Belege dafür finden Sie ebenfalls unter
Beweise! https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/ Ich habe
heute das BAS als ihre Fach- und Dienstaufsicht informiert.
Falls Sie, sehr geehrte Frau Roßbach, als neue Chefin der Deutschen Rentenversicherung Bund entgegen meinen Erwartungen eine andere Verwaltungskultur pflegen
und den Unrechtsgehalt ihres früheren Verwaltungshandelns einsehen und korrigierend eingreifen wollen, bedenken Sie bitte folgendes: „Ihre“ Versicherte Elke Ries ist nicht nur nach wie vor
chronisch krank, ihre Erkrankung hat sich keineswegs gebessert, weiteren Streß durch die DRV Bund kann sie nicht mehr verkraften, daher vertrete ich sie ja auch…bitte bedenken Sie außerdem, daß
„Ihre“ Versicherte aufgrund ihrer Erkrankung regelhaft eine um 10 bis 20% verkürizte Lebenserwartung hat, sodaß mögliche Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes schnell
erfolgen müssen!
Die homepage ist momentan von google noch nicht indiziert, daher lassen sich die Unterseiten noch nicht recherchieren!
Ich bitte um Eingangsbestätigung dieses Schreibens!
Mit freundlichen Grüßen
Gezeichnet Vertretungsbevollmächtigter
Auf meine email erfolgte dazu am gleichen Tag, 14.11.2024 eine automatisierte Eingangsbestätigung, auf mein Schreiben erfolgte keinerlei Reaktion,
obwohl ich es per Einschreiben mit Rückantwort abgeschickt habe....Bis heute 12.01.2025 ist keine weitere Reaktion auf diese Beschwerde erfolgt...
Beschwerde an den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung BAS Rechtsnachfolger des BVA
Gestern, 27.11.2024 habe ich endlich eine Eingangsbestätigung unserer Eingabe erhalten! Vielen Dank!
Über meine demnächst erfolgende Antwort werde ich hier natürlich berichten!
Wie sind meine Prognosen, wie der Präsident des BAS mit dieser Beschwerde umgeht?
Ich gebe zu, ich bin da eher pessimistisch über eine jetzt mögliche rechtskonforme Lösung des Skandals....
Erfahrungsgemäß haben staatliche Organisationen ein sehr starkes Beharrungsvermögen, was als Rechtspraxis Jahrzehnte praktiziert wird, wird in der Regel auch bei Namenswechsel nicht so einfach
umgestoßen, auch wenn es sich um eine neue Leitung handelt...Der derzeitige Präsident Frank Plate ist in diesem Amt mit seinem spezifischen Ungeist groß geworden, wurde in dieser
Organisation gewissermaßen sozialisiert.Eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß das BAS ähnlich verfährt wie der vorherige Präsident der BVA, Dr. Maximilian Gassner, der
völlig untätig trotz unserer Aufforderung zur Kontrolle und Korrektur geblieben war und dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages wahrheitswidrig falsch berichten ließ - ein
Straftatbestand, wenn dies mündlich geschehen ist, eine schriftlich falsche Berichterstattung bleibt Straffrei...!!! Daher hatte unsere erfolgte
Strafanzeige keinen Erfolg....Vergleichen SIe hierzu die Unterseite "Die Petition beim Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages"sowie die
Unterseiten "Aktuelles"
Hier mein Schreiben vom 14.11.24 an den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung, Herrn Frank Plate
Die DRV Bund hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens ab 2003 begünstigende schutzwürdige Akten widerrechtlich vernichtet, Fremddaten einer anderen Versicherten mit den Akten der
Versicherten vermischt, das vom eigenen beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren erstellte ärztliche Gutachten völlig ignoriert, auch ist sie nicht der Aufforderung des
eigenen beratungsärztlichen Dienstes gefolgt, ein die Versicherte begünstigendes Gutachten des behandelnden Psychologen einzuholen, sondern hat den Widerspruch einfach abgewiesen. Hier liegen
Verstöße gegen Art. 3 GG sowie gegen § 103 SGG vor.
Da die Aktenlage der DRV Bund vermutlich nach wie vor nicht vollständig sein dürfte, dürfen Sie auf die bei uns vorhandenen Akten zurückgreifen, wir können wirklich alles
seit 1998 nachweisen!
Die massiven Rechtsverstöße setzen sich fort im Verfahren vor dem SG Oldenburg und dem LSG Niedersachsen, auch hier wurden gegen zahlreiche Rechtsnormen umfangreich verstoßen: Verstoß
ebenfalls gegen den Amtsermittlungsgrundsatz § 103 SGG, den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG, den Art. 103 GG Rechtliches Gehör sowie gegen Art. 20 GG Gewaltenteilung,
außerdem Art. 1 GG Menschenwürde.
Aufgrund vieler harter Fakten und zahlreicher Indizien erhärtet sich der Verdacht des Straftatbestand „Rechtsbeugung“ § 339 StGB der beteiligten Richter, alle Tatbestandsmerkmale
inklusive bedingter Vorsatz sind hier m. E. erfüllt! Dies ist allerdings verjährt.
Der materielle Schaden ist immens, ebenso die nach wie vor wirksamen Rechtsfolgen für die Schwerbehinderte Versicherte Elke Ries und ihren Ehemann.
Unsere Forderung: Restitution, das heißt die Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes. Dies bedeutet konkret: Die Versicherte muß so gestellt werden, als wäre ihr die
Erwerbsminderungsrente entsprechend ihrem Antrag 2003 rechtskonform gewährt worden, alle finanziellen Schäden sind zu ersetzen!
Ihr Amtsvorgänger, das Bundesversicherungsamt unter Leitung von Dr. Maximilian Gaßner hatte den Sachverhalt zu überprüfen, leider wurde hier erkennbar gar nichts geprüft und demzufolge
auch nichts an der rechtswidrigen Aktenlage geändert, auch wurde dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages wahrheitswidrig und falsch berichtet.
Ich teile Ihnen hier mit, daß ich sämtliche Kommunikation mit dem BAS auf meiner Seite einstellen werde, Positives werde ich entsprechend würdigen, aber auch Negatives werde ich entsprechend
kommentieren. Alle hier gemachten Äußerungen sind durch die auf der homepage hinreichend bewiesen https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/beweise/
Das Gutachten des in der homepage genannten Gutachters Dr. Dr. Thomas Weiss wurde sowohl von den Amtsärzten des Versorgungsamtes Oldenburg als auch von den Amtsärzten der Arbeitsagentur Bad
Zwischenahn als Vollbeweis für entsprechende Korrekturen ihres Verwaltungshandelns 2006 anerkannt. Belege dafür finden Sie unter Beweise!
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