Verleumdung und Diffamierung, Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG und Rechtsbeugung - wie die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie das Budesamt für Soziale Sicherung mit einer schwerbehinderten chronisch Kranken umgehen....

Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS – echte Rechtsaufsicht der Rentenversicherung oder Komplize der Rechtsbeugung und damit einfach kriminell?

Frank Plate: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung BAS Frank Plate beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS

Am Freittag, den 14.02.2025 haben wir Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung Frank Plate wegen des u.. E. rechtswidrigen Umganges mit den vielfachen Rechtsbrüchen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS in unserem Fall erhoben.

Die Beschwerde erfolgte unter Hinweis auf die von mir eingeleiteten Strafanzeigen/Strafanträge.

Es steht zu vermuten, dass dieses Ministerium die Angelegenheit ähnlich ignorant behandeln wird, wie das BMAS dies bereits vor 13 Jahren unter Leitung von Ministerin Dr. Ursula von der Leyen verfahren ist, vergleichen Sie hierzu meinen Schriftwechsel mit diesem Ministerium hier und hier

 

Damals hieß das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS noch Bundesversicherungsamt BVA, aber die ebenso arrogante wie mehrfach rechtswidrige Behandlung unseres Falles unterscheidet sich erschreckend wenig vom "Verwaltungshandeln" des heutigen BAS.

Es ist u.. E. bedenklich, wie jede eigentlich zuständige Behörde die Sache auszusitzen versucht: Verstoß gegen Grundrechte unserer Verfassung, gegen zahlreiche Sozialrechtsnormen und den persönlichen Datenschutz der Versicherten, dazu noch öffentliches Belügen zur Verdeckung der Straftaten in der Öffentlichkeit und öffentliche Diffamierung der Versicherten, indem diese öffentlich ehrverletzend als Lügnerin hingestellt wird durch die Rentenversicherung - hier soll  also niemand zuständig sein?

Wie das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS die vielfachen Rechtsverstöße der Rentenversicherung deckt statt diese zu kontrollieren: Ein Kriminalfall aus dem Sozialrecht.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat mit Schreiben vom 28.1.2025 unter der Leitung ihres Präsidenten Frank Plate auch meinen Widerspruch gegen seine m. E. völlig willkürliche Rechtspraxis abgelehnt, die Begründung ist fast identisch mit der seines Rechtsvorgängers, des Bundesversicherungsamtes BVA unter der damaligen Leitung von Dr. Maximilian Gassner, CSU: Eine wirkliche Begründung unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen erfolgt auch diesmal wieder nicht, trotz meiner inzwischen dreimaligen schriftlichen Aufforderung dazu.

Warum hier die entsprechenden Rechtsnormen partout nicht genannt werden, wird schnell klar, wenn man die einschlägigen Rechtsnormen kritisch würdigt: Für das konsequente Nichthandeln des Bundesamtes für Soziale Sicherung gibt es keine Rechtsnormen, auf die es sich beziehen könnte, im Gegenteil: Daher bleiben die Feststellungen dieser Bundesbehörde im Bereich der Willkür.

 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung schreibt in seinem Bescheid vom 28.1.2025:

„Auch obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten oder strafrechtlicher Angelegenheiten.“ (Bescheid S. 2)

Dieses Schreiben finden Sie hier:

 

Aha! Hier geht es aber gar nicht um Streitigkeiten irgendwelcher Art, sondern um vielfache massive Rechtsbrüche der Rentenversicherung, zum ganz existentiellen Nachteil einer Versicherten, die ihr Leben lang bis zu ihrer Erkrankung überwiegend vollschichtig gearbeitet hat und dementsprechend in die Rentenversicherung eingezahlt hat!

 

Dafür soll die Rechtsaufsicht der Rentenversicherung nicht zuständig sein? Wofür denn dann?

Die Rentenversicherung hat sich mit Hilfe sehr zahlreicher Rechtsverstöße und sogar Verstöße gegen unsere Verfassung Art. 3 GG einen rechtswidrigen Vorteil verschafft (Rechtsbeugung § 339 StGB) und ihre Versicherte um bislang schätzungsweise 200 000 Euro geschädigt – wozu brauchen wir dann eine Rechtsaufsicht, die es auch nicht für nötig hält, trotz meiner mehrfachen Nachfragen die Rechtsnormen zu nennen, die sie von dieser Verpflichtung entbinden? Schauen Sie dazu gerne auf meinen Schriftverkehr mit dieser Bundesbehörde!

Was sagen die einschlägigen Rechtsnormen dazu?

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 87 Umfang der Aufsicht

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

 

Die Versicherungsträger einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund unterliegen also gemäß oben zitiertem § 87 SGB IV der Rechtsaufsicht, und dafür gibt es nur eine einzige Institution, nämlich die Bundesbehörde „Bundesamt für Soziale Sicherung BAS“ in Bonn!

Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgeblich ist.“

 

Maßgeblich für die Versicherungsträger ist nicht nur die Sozialgesetzgebung, sondern auch das einschlägige Strafrecht und unsere Verfassung. Also: SGB, StGB und unsere Verfassung, das Grundgesetzgegen diese Rechtsnormen hat die Rentenversicherung erwiesen verstoßen, und selbstverständlich ist genau dafür das Bundesamt für Soziale Sicherung unter Leitung von Frank Plate zuständig!

 

Lügen haben kurze Beine, auch wenn es wie in diesem Fall viel zu lange dauert, bis dies öffentlich bekannt wird – aber ich arbeite weiter daran…

Schauen Sie dazu auch gerne hier

 

Das bedeutet: Verstößt die Rentenversicherung gegen Normen der Sozialgesetzgebung, des Strafrechts oder gar unsere Verfassung, so ist natürlich das Bundesamt für Soziale Sicherung als vom Gesetz bestimmte Rechtsaufsicht dafür zuständig. d. h. es ist hier als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet, hier korrigierend einzugreifen, sowohl im Einzelfall als auch Präventiv, um mit geeigneten Sanktionen und Korrekturen sicher zu stellen, dass Rechtsmissbrauch durch die Rentenversicherung im Einzelfall korrigiert und zukünftig erschwert wird, dazu dienen nicht nur die Feststellung, dass im Einzelfall durch die Rentenversicherung das Recht rechtswidrig angewendet wurde, sondern auch entsprechende Sanktionen und rechtskonforme Korrekturen.

§ 88 SGB IV Prüfung und Unterrichtung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.

VIelleicht sollte das Bundesamt für Soziale Sicherung sich einmal damit beschäftigen, welche Rechtsmittel ihm gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Verfügung stehen. Wie der nachfolgende Paragraph sagt, steht am Anfang eine Beratung mit der Rentenversicherung und der Hinweis, verletztes Recht schnellstmöglich zu korrigieren.

Kommt die Rentenversicherung dieser Aufforderung nicht nach, stehen dem Bundesamt für Soziale Sicherung durchaus Sanktionen zur Verfügung.

Aber erkennbar ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht einmal mit der Rentenversicherung in Beratung gegangen, geschweige denn hat sie ein erkennbares Unrechtsbewußtsein, sodaß dann natürlich auch keine Initiativen von dieser "Bundesoberbehörde" zu erwarten sind - was ist das für eine "Rechtsaufsicht", die ein derartiges Verständnis ihrer eigenen Aufgaben und Funktionen an den Tag legt? 

Eine funktionierende Rechtsaufsicht ist das mit Sicherheit nicht!

Hier die ebenfalls einschlägige weitere Rechtsnorm des SGB:

 

§ 89 SGB IV Aufsichtsmittel

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.

Dass das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Zuständigkeit für unseren Fall bestreitet, obwohl die einschlägigen Rechtsnormen genau das Gegenteil festlegen, ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass das Bundesversicherungsamt unter Leitung von Frank Plate nicht gewillt ist, seinen rechtlichen Aufgaben nachzukommen, darin sehen wir natürlich eine rechtswidrige Begünstigung  gemäß § 257 StGB und einen groben Verstoß gegen Dienstobliegenheiten, daneben werten wir dies auch als "Beihilfe zur Rechtsbeugung" zugunsten der DRV Bund gemäß § 339 StGB, als Verbrechen qualifiziert und mit bis zu 5 Jahren Haft strafbewehrt.

 

Wogegen hat die Rentenversicherung verstoßen, welche Rechtsnormen wurden verletzt, die seinerzeit das Bundesversicherungsamt BVA unter Leitung von Dr. Maximilian Gassner, CSU gedeckt hat und heute ebenfalls das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS unter Leitung von Frank Plate weiter deckt?

 

Im hier geschilderten Fall „Zwergdavid…“ wurde mit der vollständigen Ignorierung des vom eigenen Sozialmedizinischen/Beratungsärztlichen Dienst der Rentenversicherung erstellten Gutachtens zuerst einmal eindeutig § 20 SGB X verletzt:

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 20 Untersuchungsgrundsatz

„(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.“

 

Mit der Ignorierung der Aufforderung des Beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung an die Verwaltung der Rentenversicherung, ein (begünstigendes!) Gutachten des seit einem Jahr behandelnden Psychotherapeuten Dr. Jabbarian einzuholen, hat die Rentenversicherung ein weiteres Mal gegen den Untersuchungsgrundsatz § 20 SGB X verstoßen und damit die Rechte auf Gleichbehandlung der Versicherten verletzt, dies stellt daneben wahrscheinlich auch noch eine Verletzung unserer Verfassungsnorm Art. 3 GG dar, indem hier die Gleichbehandlung in der öffentlichen Sozialverwaltung zum Nachteil der Versicherten ignoriert wurde.

 

Des Weiteren hat die Rentenversicherung gegen § 110 SGB IV verstoßen:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 110a Aufbewahrungspflicht

„(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.“

 

Dies wird von einem Experten der Rentenversicherung  („Ihre Vorsorge“) folgendermaßen kommentiert:

 

Experten-Antwortam 14.11.2011 | 13:41

„Der Gesetzgeber hat die Aufbewahrungspflicht von medizinischen Unterlagen nicht konkret geregelt. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger Dienstverfügungen zur Aktenvernichtung erlassen. Allein schon um den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nicht Mehrfach- oder Doppelbegutachtungen zuzumuten, haben die Rentenversicherungsträger grundsätzlich intern geregelt, dass die medizinischen Unterlagen erst vernichtet werden, wenn wie z.B. im Falle einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente diese in eine Altersrente umgewandelt wird.“

 Dazu hier

 

Was schließen wir daraus, wenn wie in diesem Fall, obwohl ein Rentenverfahren absehbar war bzw. gerade begonnen hatte, umfangreich und ausschließlich die Versicherte begünstigende Akten bereits jeweils nach 14 Monaten ohne Kopie vernichtet wurden? Daraus dürfen wir zumindest grobe Fahrlässigkeit, bei Gesamtschau des mehrfach rechtswidrigen und Verfassungswidrigen Verhaltens der Rentenversicherung in diesem skandalösen Fall tatsächlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sogar Vorsatz annehmen! Dies vor allem auch deshalb, weil die Rentenversicherung dies alles öffentlich in einem Artikel der NWZ „Leben mit Schmerz und ohne Geld“ bestreitet und damit nicht nur die Öffentlichkeit belügt, sondern ihre Versicherte damit zugleich als Lügnerin öffentlich diffamiert. Hierzu:

 

Da wir hier Vorsatz unterstellen müssen, ist hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Straftatbestand des „Verwahrungsbruch“ gemäß § 133 StGB erfüllt, aus gutem Grund strafbewehrt mit 1 bis 5 Jahren Haft!

 

Des Weiteren hat die Rentenversicherung das von ihrem eigenen sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung gegen Ende des Widerspruchsverfahrens erstellte Gutachten komplett ignoriert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht an die Gerichte weitergeleitet.

 

Was bedeutet dies rechtlich?

Bei der Rentenversicherung ist die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente stets das Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes, dies gilt für alle Rentenantragsteller gleichermaßen! Die Verwaltung selbst hat keine medizinische Fachkompetenz und darf diese Gutachten weder erstellen, noch manipulieren noch gar ignorieren!

 

Da die Deutsche Rentenversicherung Bund hier aber in diesem konkreten Einzelfall aber von der allgemeinen gesetzlichen Handlungsnorm grundlos und begründungslos abgewichen ist und dieses ganz entscheidende, die Versicherte eindeutig begünstigende Gutachten einfach ignoriert hat, hat sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz § 20 SGB X, 2 verletzt, sondern auch den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 unseres Grundgesetzes: Indem sie dies ohne zwingenden sachlichen Grund getan hat und auch keine Begründung dafür geliefert hat, hat die Deutsche Rentenversicherung hier eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Grundgesetz verstoßen, der auch die öffentliche Verwaltung verpflichtet, die Rechtsunterworfenen ohne Ansehen der Person gleich zu behandeln - hiergegen ist erkennbar und erwiesen verstoßen wordenDer Artikel 3 GG ist unmittelbar bindendes Recht und muss befolgt werden, Verstöße dagegen sind folgenschwer:  Sowohl Rechtsurteile als auch die damit begründete Verwaltungspraxis sind damit nicht nur rechtswidrig, sondern verfassungswidrig und damit von Anfang an rechtlich unwirksam!

 

3. Da mit dieser vollständigen Ignorierung eines besonders wichtigen Beweises, da er nach der Gesamtschau aller bis dahin vorliegenden medizinischen Befundberichte von der Beklagten selbst erstellt wurde und damit ja das Rentenbegehren der Versicherten bestätigt, liegt hier wahrscheinlich auch eine Gehörsverweigerung Art. 103 GG, ein grober weiterer Verstoß gegen unsere Verfassung vor: Der Versicherten wurde hier erkennbar sehr eindeutig das rechtliche Gehör verweigert. Hier kommt auch die Verletzung von § 24 SGB X in Betracht...

 

Zusammenfassung: Mehrfache Verstöße gegen § 20 SGB X, Verstoß gegen § 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht schutzwürdiger Akten in Verbindung mit § 133 StGB strafbewehrter Verwahrungsbruch, vollständige Ignorierung des vom eigenen sozialmedizinischen Dienst erstellten, die Versicherte eindeutig begünstigenden Gutachtens (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG), und schließlich Nichtweiterleitung an die Gerichte und damit Erfüllung des Straftatbestandes der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB: Beide Straftatbestände sind strafbewehrt mit 1 bis 5 Jahren Haft, werden sie durch Amtsträger begangen.

 

Für all dies soll aber das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht zuständig sein? Wer soll dieser Bundesbehörde das glauben?

 

Schlußfolgerung: Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht sich hier selbst strafbar: Begünstigung und Beihilfe zu Rechtsbeugung…

 

Das hier eine intensive rechtswidrige Zusammenarbeit statt Kontrolle zwischen Deutscher Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung unter Leitung von Frank Plate stattfindet und dies erkennbar kein Einzelfall ist, sondern hier eine völlig rechtswidrige und verfassungswidrige Kooperation bereits beim BVA und jetzt beim Rechtsnachfolger Bundesamt für Soziale Sicherung stattfand und stattfindet, zeigt auch ein Kommentar des investigativen Journalisten Werner Reisinger, der schon 2013 unseren Fall folgendermaßen kommentiert hat:

 

von Werner Reisinger 

Das was hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor.
Gleiche Krankheit
Gleicher Zeitraum
Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto; Verfahrensverschleppung
Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den Gerichten
Vernichten von Beweisgutachten
Revidieren "unpassender" Gutachten
Missachtung der eigenen Regeln (Begutachtungsrichtlinien)
Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA (Gera)
Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern, wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch Amtsrichter.
Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben.
Werner Reisinger 

 

 

 

 


Das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS: Statt Rechtsaufsicht der Deutschen Rentenversicherung Bund Komplize: Erwiesener Verwahrungsbruch, Urkundenunterdrückung und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG und auf dieser Basis Rechtsbeugung durch die Rentenversicherung. Kontrolle, Korrektur, Sanktionen? Fehlanzeige!

Als wir nach Abschluß des sich über drei Instanzen hinziehenden Verfahrens von unserem neuen Anwalt sämtliche Akten der Rentenversicherung erhielten und feststellen mußten, wie umfangreich sowohl die Rentenversicherung Bund als auch das SG Oldenburg und das LSG Niedersachsen Bremen gegen geltende Rechtsnormen sowohl der Sozialgesetzgebund als auch unsere Verfassung verstoßen hatten, richteten wir eine Beschwerde mit Vorbringen dieser Rechtstatsachen an den damaligen Präsidenten des Bundesversicherungsamtes BVA in Bonn, Herrn Dr. Maximilian Gaßner.

 

Da auch damals schon der Rechtsvorgänger des Bundesamtes für Soziale Sicherung, das BVA die Rechts- und Dienstaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung ausübte, gingen wir als naive „Rechtsunterworfene“ davon aus, daß das BVA hier auch tatsächlich etwas gründlich prüfen und korrigieren würde, da hier ja sehr zahlreiche einschlägige Rechtsnormen verletzt wurden, die zu einer erkennbar rechtswidrigen Verweigerung der Erwerbsminderungsrente für meine schmerzgeplagte schwerbehinderte chronisch kranke  Schutzbefohlene Versicherte geführt hatten.

 

Aber weit gefehlt: Der studierte und promovierte Jurist Dr. Maximilian Gassner konnte trotz unserer ganz konkreten Hinweise auf die vielfachen verletzten Rechtsnormen inklusive unserer  umfassenden Begründungen keine gravierende Verletzung dieser Rechtsnormen erkennen!

Das, was vermutlich jeder Jurastudent im 2. Semester erkannt hätte, konnte Herr Dr. Gassner nicht erkennen, er stellte der Deutschen Rentenversicherung Bund also einen Persilschein aus: Alles ist in Ordnung, es gibt keinen Grund zu Beanstandungen! Klar, daß er auf unsere Vorwürfe dabei nicht konkret einging, das wäre für ihn dann doch schwierig geworden...

 

Da wir davon ausgehen können, daß Herr Dr. Gassner als Jurist weiß, daß es rechtswidrig ist, begünstigende Beweisakten während eines laufenden Rentenverfahrens sowie ganz kurz davor ohne Kopie zu vernichten, daß er weiß, dass die Rentenversicherung nicht das von ihrem eigenen Beratungsärztlichen Dienst im Widerspruchsverfahren erstellte Gutachten, dass ja der Klägerin Recht gibt, einfach ignorieren  und dieses dann auch noch den Gerichten vorenthalten darf, kurz: Da er weiß, daß all dies rechtswidrig ist, aber dennoch diese massiven Rechtsbrüche nicht nur toleriert, sondern aktiv deckt, bedeutet dies nicht nur,  daß er lügt, vielmehr ist damit auch der Tatbestand der Begünstigung und Beihilfe zur Rechtsbeugung erfüllt:

 

Was bedeutet es, wenn ein verantwortlicher Amtsleiter lügt und wider besseren Wissens zahlreiche und massive Rechtsverstöße der Behörden, die er ex professio kontrollieren soll, für die er ex professio und von Amts wegen die Rechtsaufsicht führt deckt?

Juristen sprechen in diesem Fall von „Beihilfe zur Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB“, das ist keineswegs eine Lappalie, sondern wird als Verbrechen qualifiziert und ist mit 1 bis 5 Jahren Haft strafbewehrt!

 

Strafgesetzbuch (StGB) § 339 RechtsbeugungEin Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Inwieweit hier tatsächlich Rechtsbeugung vorliegt oder einfach grobe Fahrlässigkeit, kann hier nicht endgültig geklärt werden, ich persönlich finde es aber schon sehr bedenklich, wenn sich ein Behördenleiter überhaupt so verhält, daß dieser Verdacht entstehen kann....

 

Dass das Bundesversicherungsamt unter Leitung von Dr. Maximilian Gassner es mit der Rechtsaufsicht nicht nur in unserem Fall wohl nicht ganz so genau genommen hat, zeigt ein Kommentar des Journalisten Werner Reisinger zu unserer Homepage www.zwergdavid-riesegoliath.de aus dem Jahre 2013, als Dr. Gassner noch die Geschicke des BVA bestimmte:

 

von Werner Reisinger 

 

Das was hier veröffentlicht wird, kommt mir sehr bekannt vor.

Gleiche Krankheit

Gleicher Zeitraum

Gesetzwidriger Eingriff ins Versicherungskonto; Verfahrensverschleppung

Prozesswidriges unrichtiges Vorbringen bei den Gerichten

Vernichten von Beweisgutachten

Revidieren "unpassender" Gutachten

Missachtung der eigenen Regeln (Begutachtungsrichtlinien)

Die selben Rechtsverletzungen durch DRV BfA (Gera)

Die selben Rechtsverletzungen durch SG und LSG Bayern, wie Entzug des Rechts auf Beweis und Korrektur medizinischer Fachgutachten durch Amtsrichter.

Das übergeordnete System leistet die Deckung dieser Rechtsbrüche, schließlich können so die Beiträge niedriger bleiben.

Werner Reisinger

 

Wir sind jetzt extrem mißtrauisch dieser Behörde gegenüber, aber wir sind jetzt auch gewarnt, und unseren naiven Rechtsglauben haben wir auch nicht mehr!

Wir haben jetzt einen neuen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung BAS gestellt zur Herstellung eines rechtskonformen und verfassungskonformen Rechtszustandes für die Versicherte Elke Ries, schauen Sie hier 

Die Methoden des DR. Gassner werden jetzt allerdings wohl kaum noch zum Ziele führen, wir werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung genau auf die Finger schauen und ihnen darauf einen gehörigen Klaps geben, wenn sie meinen, unsere Verfassung und unsere rechtsstaatlichen Gebote und Verbote gelten für diese Behörde nicht...

 

Wenn Sie unser vergeblicher Kampf gegen das Bundesversicherungsamt in Bonn, dem Rechtsvorgänger des Bundesamtes für Soziale Sicherung  detailliert interessiert, können Sie gerne unseren umfangreichen Schriftwechsel mit dieser Kontroll-Behörde, deren Charakteristikum darin besteht, dass sie gar nichts kontrolliert – zumindest in unserem Fall hat sie es nicht getan, und in den Fälle des Werner Reisinger erkennbar auch nicht! – dann schauen Sie gerne in die Unterseite „Aktuelles Archiv 1“ und „Aktuelles Archiv 2“ sowie in die Unterseite „ Die Petition…“

 

Hier finden Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. Gassner beim BMAS, eine Strafanzeige gegen einen seiner Referatsleiter, der den Petitionsauschuß des Deutschen Bundestages belogen hat und einen wahrheitswidrigen schriftlichen  Bericht gegeben hatbelügen des Petitionsausschusses ist zwar ein Straftatbestand, aber nur, wenn dies mündlich in einem Verhör stattfindet, schriftliches Belügen bleibt straffrei! Wir haben inzwischen eine Menge gelernt!

 

 

 Wir haben mit Schreiben vom 10.12.2024 dem „neuen“ Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung, dem Rechtsnachfolger des Bundesversicherungsamtes BVA, Herrn Frank Plate einen inhaltlich sehr ähnlichen Brief geschrieben, wie wir dies seinerzeit an Herrn Dr. Gassner getan haben.

 

Jetzt wissen wir, daß auch beim Rechtsnachfolger des BVA, beim Bundesamt für Soziale Sicherung der rechtstaastfeindliche Ungeist sich fortsetzt.

Das darf niemanden wundern, das Bundesamt für Soziale Sicherung rekrutiert genau wie die Rentenversicherung seine Führungsriege aus den eigenen Reihen, hier herrscht offenbar eine gewisse Inzucht vor, dies betrifft erkennbar auch die wohl bewährten Methoden, wie man sich Arbeit vom Hals schafft und die andere Seite am besten deckt: Konkrete Fragen grundsätzlich nicht beantworten, die Dinge aussitzen, vor allem nichts wirklich kontrollieren - unter Rechtsaufsicht versteht die Allgemeinheit etwas anderes!

 

Der Präsident des Bundesamtes für Soziale Sicherung Frank Plate hat die Sache an einen untergeordneten Beamten delegiert, der offenbar Spezialist darin ist, konkrete Fragen nach den zugrundeliegenden Rechtsnormen grundsätzlich nicht zu beantworten und der die Sache nach einer blossen Befragung der Rentenversicherung, die nicht unbedingt dafür bekannt ist, dass sie wahrheitsgetreue Aussagen macht, inzwischen abschlägig beschieden hat. Vergleichen Sie hierzu meinen letzten Brief an das BAS vom 17.1.2025, der zugleich ein Widerspruch zum Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung BAS ist.

„Legal, illegal, scheißegal!“

 

Seinerzeit 2011 waren wir naiv und hatten schon lange keinen Rechtsbeistand mehr und waren daher solchen mit allen Wassern gewaschenen Gegnern nicht gewachsen, aber ich denke, wir haben gelernt: Dienstaufsichtsbeschwerden gegenüber Behördenleiter sind absolute Zeitverschwendung, wenn das rechtswidrige, sogar das verfassungswidrige Handeln ohnehin schon bekannt ist und von der vorgesetzten Dienststelle , hier das BMAS, gedeckt wird - wenn überhaupt, hilft da nur der Rechtsweg, vorausgesetzt natürlich, man trifft auf RichterInnen, die sich an unsere Gesetze und rechtstaatliche Gebote noch für verpflichtend halten!

 Wie auch dieser Fall zeigt, ist das (leider!) weitgehend Glücksache!

"Auf See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand" - stimmt leider!

 

Inzwischen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (!) einen Bescheid zugestellt, der genau unseren Erwartungen entspricht: Die Reaktion ist sehr ähnlich der des Rechtsvorgängers, dem Bundesversicherungsamt BVA im Jahre 2011, unser Schreiben finden Sie hier

Unser Gesuch um die Herstellung eines Rechts- und Verfassungskonformen Zustandes, das heisst eine Korrektur der seit 20 Jahren rechts- und verfassungswidrigen Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde ohne wirkliche inhaltliche Begründung abgelehnt! 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht es sich wieder leicht, ignoriert dabei aber wieder einmal die rechtstaatlichen Erfordernisse: Die Rentenversicherung habe jetzt alle Unterlagen ( rechtskonform) vernichtet  (wieder einmal, wie praktisch für die Rentenversicherung und das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS) und könne daher keine Aussagen mehr zu dem Fall machen, im Übrigen sei alles ja verjährt!

Dies bedeutet im Klartext nichts anderes: Der Rechtsvorgänger des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS, das Bundesversicherungsamt in Bonn unter der damaligen Leitung ihres Präsidenten Dr. Maximilian Gassner hatte die Rentenversicherung gedeckt trotz der hier geschilderten zahlreichen Rechtsverstöße, eine uneidliche Falschaussage des zuständigen Referatsleiters des BVA konnte nur deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden, weil sie nicht mündlich in einem Kreuzverhör, sondern schriftlich erfolgt ist - das bleibt straffrei! Dass diese damalige Begünstigung und Beihilfe zur Rechtsbeugung durch das BVA zugunsten der Rentenversicherung eine maßgebliche Ursache für die jetzt angeblich eingetretene Verjährung ist, ergibt sich aber aus der Sachlage!

Das Bundesamt für Soziale Sicherung basiert also seine jetzt wieder in die Tat aufs neue umgesetzte Begünstigung und Beihilfe zur Rechtsbeugung mit der vorausgegangenen Rechtsbeugung seines Rechtsvorgängers, des Bundesversicherungsamtes BVA - eine völlig absurde Situation, über die mit Sicherheit das letzte Wort noch nicht gesprochen ist! 

Für mich ist aber klar: Verantwortlich in dieser aktuellen Verfahrensweise des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS ist nicht ein subalterner Beamter, sondern der Präsident dieser "Rechtsaufsicht" der Rentenversicherung, nämlich Frank Plate, an den ich mich auch persönlich gewendet hatte! Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat hier erkennbar keinerlei Aufsicht ausübt, sondern als Komplize der Rentenversicherung fungiert!

Ein Blick auf die über 75 Google Bewertung mit knappen 2 Sternen von 5 möglichen zeigt, wie "effektiv" diese Bundesbehörde von den betroffenen Bürgern eingestuft wird: Ein Unternehmen in der Privatwirtschaft würde mit dieser Bewertung in die Insolvenz gehen!

 

Bei dieser Behörde scheint es weder Treue zur Verfassung und unserem Rechtstaat zu geben, noch Empathie mit den Nöten der Petententen, die sich erwartungsvoll und vertrauensvoll an diese "Rechtsaufsicht" gewendet haben, noch scheint hier der Fleiß zuhause zu sein, noch eine grundlegende Sensibilität für das eigene Versagen....

 

"Auf ein Gemüt von Adel

wirkt schon ein leiser Tadel.

Vergebens durchgebleut

wird stumpfe Niedrigkeit!".

 

Warum nur fällt mir hier, wie auch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund immer dieser Aphorismus von Georg Friedrich Daumer, dem deutschen Schriftsteller und Religionsphilosophen und zeitweiligem Lehrer von Kaspar Hauser ein?