Verletzte Sozialrechts- und Verfassungsnormen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, das Sozialgericht Oldenburg, das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen und das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS
Rechtsverstöße der Rentenversicherung, des SG Oldenburg, des LSG Niedersachsen und des Bundesamt für Soziale Sicherung BAS
Rechtsverweigerung:
Von Rechtsverweigerung sprechen Juristen, wenn Gerichte oder in der Öffentlichen Verwaltung das Anliegen der Antragsteller einfach nicht behandelt wird, d. die Angelegenheit nicht sichtbar bearbeitet wird.
Ebenso sprechen Juristen von Rechtsverweigerung, wenn Gerichte oder die Öffentliche Verwaltung auf Antrag oder Fragen der Betroffenen diese nicht beantwortet werden, sodaß die Beschwerdeführer einfach im Unklaren über den Sachverhalt gelassen werden.
In dem hier geschilderten Fall ist dies mehrfach geschehen, besonders gravierend: Die Rentenversicherung hat der Versicherten die Beantwortung der einfachen und klaren Frage, warum die Rentenversicherung das von ihrem eigenen Beratungsärztlichen/Sozialmedizinischen Dienst erstellte Gutachten, daß von einer nicht mehr vorhandenen Arbeitsfähigkeit infolge Chronifizierung der Erkrankung ausgeht, komplett ignoriert hat, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (02.06.2025) trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen im Laufe der letzten 15 Jahre nicht beantwortet.
Auch hat die Rentenversicherung die Frage, warum die Aufforderung des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung, ein Gutachten des seit fast 2 Jahren behandelnden Psychologen einizuholen nicht gefolgt ist und damit gegen § 20 SGB X verstoßen hat, trotz Aufforderung nicht eingeholt hat.
In Deutschland ist eine Rechtsverweigerung zwar nicht strafbar, sie ermöglicht aber den Klägern, ggf. die Auskünfte gerichtlich einzufordern, in der Schweiz ist dies ein Straftatbestand ähnlich der Reechtsbeugung.
Verweigerung des rechtlichen Gehörs GG Art. 103
Der BGH (Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10) hat entschieden:
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. Hier findet sich nirgendwo ein solcher Hinweis, da die Parteien über die Beweisergebnisse nicht verhandelt haben, daher liegt hier eine Gehörsverletzung gemäß Art. 103 GG vor! Die Feststellungen des BGH gelten hier sinngemäß!
§ 110a SGB IV Aufbewahrungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
Einizelnorm:
Gliederung
§ 110a
Aufbewahrungspflicht
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
§ 76 SGB X Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) 1Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. 2Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Doch ist ein Privatgutachten wirklich weniger wert als ein Gutachten, das durch das Gericht eingeholt wird?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11.11.2014 (Az. VI ZR 76/13).
„Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.“
Teilweise ebenfalls gravierende und mehrfache Verstöße gegen Verfassungsrechtliche Festsetzungen:
Art. 1 GG Menschenwürde Diffamierung durch Gerichtsgutachterin Dr. Simone Sörries sowie Rentenversicherung
Verletizung der Würde durch die Gutachterin des Gerichts Frau Dr. Simone Sörries, durch die Rentenversicherung infolge der Lüge gegenüber der Öffentlichkeit und damit implizit ehrverletzende Diffamierung ihrer Versicherten als Lügnerin.
Verletzung der Menschenwürde durch das LSG Niedersachsen im Urteil infolge wahrheitswidrige Diffamimerung.
Art. 3 GG Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (u.a. bei Beweis 2)
Verletzung durch die Rentenversicherung, indem sie gegen ihre eigenen Begutachtungsregeln verstoßen hat und das die Versicherte begünstigende Gutachten des eigenen beratungsärztlichen Dienstes bis heute völlig ignoriert hat und dafür auch bis heute keine Begründung abgegeben hat. Dies ist zugleich ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsaatz § 20 SGB X
Art. 20 GG Verstoß gegen die Gewaltenteilung (Deutsche Rentenversicherung Bund und SG Oldenburg und LSG Niedersachsen in Gestalt verfassungswidriger Zusammenarbeit - dafür gibt es massive Indizienbeweise
§ 62 SGG in Verbindung mit Art. 103 GG Verweigerung des rechtlichen Gehörs
§ 62 SGG Einzelnorm
Strafrechtlich relevant:
§ 133 StGB Verwahrungsbruch (s.Verletzung § 110a SGB IV)
§ 339 StGB Rechtsbeugung
Urkundenunterdrückung § 274 StGB
Zu § 76 SGB X sowie zu § 110a SGB IV sowie zu der ebenfalls rechtswidrigen Vermischung der Daten meiner Schutzbefohlenen Elke Ries mit Fremddaten einer verstorbenen Versicherten hat der damalig zuständige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bereits Stellung bezogen und diese schriftlich bestätigt, siehe Startseite sowie „Beweise“! Dies hat die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht daran gehindert, meine Schutzbefohlene öffentlich danach in einem Artikel der NWZ Ehrverletzend und wahrheitswidrig als Lügnerin hinzustellen! S. Homepage https://www.zwergdavid-riesegoliath.de/ Weiterer Verstoß gegen Art. 1 GG Menschenwürde…
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Sozialgericht Oldenburg Verdacht der Rechtsbeugung, SG Oldenburg Verstoß gegen Sozialgerichtsgesetz SGG § 103 , LSG Niedersachsen Verstoß gegen Sozialgerichtsgesetz SGG § 103, SG Oldenburg Verdacht der Rechtsbeugung § 339 StGB, LSG Niedersachsen Verdacht derRechtsbeugung § 339 StGB, SG Oldenburg Verstoß gegen § 103 SGG
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